(IP) Hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek und Zwangsversteigerung, bezogen auf mehrere Grundstücke, hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden, wie mit der Hauptforderung umzugehen sei.

„Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden, ist nicht nur der Betrag der Hauptforderung, sondern auch Zinsen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Erfolgt eine Verteilung nur hinsichtlich der Hauptforderung und werden ausgeurteilte Zinsen dann auf jedem der Grundstücke in voller Höhe eingetragen, entstehen die Sicherungshypotheken nur hinsichtlich der – entsprechend aufgeteilten - Hauptforderung.“

Im Urteil des Landgerichts war die Beteiligte gesamthaft zur Zahlung eines Betrags in Höhe von knapp 4.000.000,- EUR nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil war noch nicht rechtskräftig.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten beantragten darauf die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken u.a. in den betreffend bezeichneten Wohnungseigentumsgrundbüchern derart, dass definitive Beträge diesbezüglich jeweils zuzüglich der im Urteil aufgeführten Zinsen gebucht würden.

Das Grundbuchamt vollzog den Antrag, die gegen die Eintragung gerichtete Beschwerde der Beteiligten wies der Senat zurück. Darauf hatte die Beteiligte Beschwerde gegen die in sechs Grundbücher eingetragenen Zwangssicherungshypotheken mit dem Ziel erhoben, diese von Amts wegen zu löschen. Das Grundbuchamt hatte aber der Beschwerde nicht abgeholfen und die Grundakten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 1 W 27 - 32/20, 1 W 27/20, 1 W 28/20, 1 W 29/20, 1 W 30/20

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