(ip/RVR) Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Abfindung unter den Begriff der „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ fällt.

Vorliegend sind der Klägerin als Darlehensgeberin von 22.397,22 EUR und 7.977,30 EUR als Sicherheit 2003 und 2004 vom Schuldner abgetreten „den der Pfändung unterworfene Teil aller seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich Pensionsansprüche, Provisionsforderungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen“. Über das Vermögen des Schuldners wurde 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Treuhänder bestellt. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende März 2006 erhielt der Schuldner eine Abfindung in Höhe von 17.529,36 EUR. Sowohl die Klägerin, als auch die Beklagte begehrten deren Auszahlung, so dass der Arbeitgeber die Abfindung unter Rücknahmeverzicht zu Gunsten beider hinterlegte. Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Freigabe des hinterlegten Betrages. Das Landgericht wies diese ab. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten. Mit der Revision begehrt dieser die Klageabweisung.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ausführungen des Berufungsgerichts dahingehend, dass der Klägerin der Anspruch aus § 812 BGB folgt und die Abtretung nach § 114 Abs. 1 InsO wirksam sei. Diese falle bereits „dem Wortlaut nach unter den Begriff der „Bezüge aus einem Dienstverhältnis““. Hierbei entspräche dieser Begriff in § 114 Abs. 1 InsO dem in § 287 Abs. 2 InsO. Eine Abfindung während der Abtretungslaufzeit könne der Schuldner nicht für sich behalten.

Weiter führt der Senat aus, „nach § 114 Abs. 1 InsO ist eine Verfügung über „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht“ Unter diesem Begriff fällt die Abfindung. Es muss sich nicht um laufende Bezüge handeln. Abfindungen und andere unregelmäßig gezahlte Bezüge fallen unter § 114 Abs. 1 InsO.

Den weiteren Gründen ist zu entnehmen, dass infolge §§ 9, 10 KSchG Abfindungen „zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO“ zählen. Begründet wird dies durch § 850 i ZPO, wonach der Pfändungsschutz nicht wiederkehrender zahlbarer Vergütung geregelt wird. Die einmalige Abfindung wird „von der Abtretung der „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ erfasst“ „87 Abs. 2 Satz 1 InsO, „weil ansonsten die während der Wohlverhaltensperiode vorgesehene Bedienung der Gläubiger aus den pfändbaren Arbeitseinkünften des Schuldners leicht zu umgehen wäre.“

Ob ein pfändbarer Vergütungsanspruch des Schuldners der Abtretungsempfänger oder der Gläubigergesamtheit erhält regelt § 114 Abs. 1 InsO. Der Sinn und Zweck dieser Norm verlangt keine begrenzte Auslegung des Wortlauts „Bezüge aus einem Dienstverhältnis“.

Der Gesetzgeber verfolgte mit § 114 InsO die Einschränkung der Vorausabtretung, „um zu gewährleisten, dass die pfändbaren Bezüge eines Arbeitnehmers während eines längeren Zeitraums nach der Beendigung des Verfahrens für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen.“ Dem steht nicht entgegen, die Einbeziehung einer Abfindung oder anderer einmaliger Leistung in § 114 Abs. 1 InsO. Vielmehr ist der Einbezug der Abfindung förderlich.

BGH vom 11.05.2010, Az. IX ZR 139/09


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