(IP) Hinsichtlich Eintragungsfähigkeit von Rechtsänderungen aufgrund Zuschlags hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Leitsatz entschieden.

„Angesichts § 130 Abs. 1 ZVG können die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragungen und Löschungen können damit nicht auf Antrag und Bewilligung des Erstehers oder der Beteiligten erfolgen, § 14 GBO findet insoweit keine Anwendung.“

Im betreffenden Verfahren hatte ein verfahrensbevollmächtigter Notar u.a. eine Urkunde vorgelegt, in der er darauf hinwies, dass ein Beteiligter durch Zuschlagsbeschluss einen bestimmten Grundbesitz erworben habe, die Grundbuchberichtigung bisher jedoch nicht erfolgt sei. Nach Inhalt des Zuschlagbeschlusses blieben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen. Die Restforderung gegen den Beteiligten betrüge aber noch knapp 30.000,- EUR und sei vom Vollstreckungsgericht auf einen nicht Zuteilungsberechtigten übertragen worden. Dieser betreibe die Wiederversteigerung. Hiergegen habe der Eigentümer Vollstreckungsabwehrklage erhoben; in diesem Verfahren habe das Landgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von gut 27.000,-- EUR eingestellt.

OLG Frankfurt am Main, Az.: 20 W 172/13

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