(IP) Hinsichtlich eines verweigerten Antrages auf Anhörung eines Sachverständigen entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Leitsatz:

„1a. Gibt ein Gericht im Zivilprozess dem Antrag einer Partei auf Anhörung eines Sachverständigen ... nicht statt, so kann der Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör verletzt sein“

1b. In der Ablehnung eines Antrags auf Anhörung eines Sachverständigen liegt jedenfalls dann ein Verstoß gegen Art 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht dem Antrag allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint.“

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren. Im Versteigerungstermin war das Eigenheim der Beschwerdeführer versteigert worden. Gegen den Zuschlagsbeschluss erhoben die Beschwerdeführer sofortige Beschwerde und stellten den Antrag, das Verfahren einzustellen. Sie brachten vor, die Weiterführung des Zwangsversteigerungsverfahrens habe wegen schwerer körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen die Gefahr des Suizids der Beschwerdeführerin zur Folge. Im darauf vom Landgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten verneinte der Sachverständige zwar eine latente oder gar akute Suizidgefahr bei der Beschwerdeführerin. Für den Fall einer Zwangsräumung des Hauses sei ein Suizid jedoch nicht auszuschließen.

In einem am Tag des Fristablaufs beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz beantragten die Beschwerdeführer, den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu laden. Das Beweisthema sei nicht erschöpfend behandelt.

Zeitnah wies das Landgericht - durch einen versehentlich später datierten Beschluss - die sofortige Beschwerde zurück. Es schloss sich den Darlegungen des Sachverständigen an, dass keine Anzeichen für eine latente oder gar akute Suizidalität bestünden. Soweit der Sachverständige bezüglich einer erst später gegebenenfalls anstehenden Zwangsräumung die Gefahr einer sich spontan entwickelnden Suizidgefahr beschreibe, stehe dies der Zuschlagserteilung nicht entgegen.

In ihrer Anhörungsrüge rügten die Beschwerdeführer, das Landgericht habe über die Beschwerde entschieden, ohne die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Sachverständigengutachten abgewartet zu haben. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, den Sachverständigen zur Anhörung zu laden.

BVerf., Az.: G2 BvR 2915/14

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