(IP) Hinsichtlich des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater wegen u.a. diverser ihn betreffender Zwangsversteigerungen hat das Finanzgericht (FG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Ist ein Steuerberater wegen der Zwangsvollstreckung seiner Verbindlichkeiten seit mehreren Jahren in mehr als 20 Fällen in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eintragen und sind in dieser Zeit zwar einige Eintragungen gelöscht worden, dafür aber mindestens zehn neue Eintragungen dazugekommen, so spricht sowohl die Vielzahl als auch die Nachhaltigkeit der Eintragungen besonders gewichtig für den Vermögensverfall des Steuerberaters als Voraussetzung für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

2. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist zwar durch geeignete Beweismittel widerlegbar, wobei substantiiert darzulegen ist, weshalb die Gefährdung von Auftraggeberinteressen im Einzelfall ausgeschlossen werden kann.“

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des beklagten Finanzamtes, durch den es die Bestellung des Klägers zum Steuerberater widerrufen hat.

Der Kläger war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner Steuerberatungsgesellschaft deren Geschäftsführer und war seither als freiberuflicher Steuerberater tätig. Ausweislich der vorgelegten Behördenakte befand sich das Finanzamt mit dem Kläger bereits länger im Gespräch, da es von finanziellen Schwierigkeiten des Klägers erfahren hatte. Die Beteiligten hatten seinerzeit vereinbart, dass der Kläger das Amt über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenntnis setzt. Darauf gingen beim Amt drei Mitteilungen des Amtsgerichts über erfolgte Anordnungen der Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis ein. Da der Kläger dem Amt darauf nichts zur Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegte, erinnerte ihn dies daran und setzte ihm zuletzt eine Frist zur Beantwortung. Er reagierte nur unvollständig – und es gingen weitere Mitteilungen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein.

Darauf widerrief die beklagte Seite die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen der Annahme seines Vermögensverfalles.

FG München, Az.: 4 K 1990/16

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