(IP) Hinsichtlich der Feststellung von Rechtswidrigkeiten von Ordnungsverfügungen in Gestalt eines Widerspruchsbescheides nach Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus entschieden.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung aus einer Wiederholungsgefahr, aus einem Rehabilitationsinteresse oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt – unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes – ein berechtigtes Feststellungsinteresse etwa dann in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht“.

Der Kläger begehrte die Feststellung der Rechtswidrigkeiten der Ordnungsverfügung des Beklagten in Gestalt eines Widerspruchsbescheides, durch den der Kläger zur Baueinstellung verpflichtet wurde. Das Grundstück war mit einem Einfamilienhaus bebaut.

Dann erteilte der Beklagte dem damaligen Eigentümer des nunmehr klägerischen Grundstücks eine Baugenehmigung zum Vorhaben „Anbau an vorhandenes Wohnhaus und Dachaufstockung mit Einzelhandel“. In den Plänen zur Baugenehmigung war im Erdgeschoss unter anderem eine Laden- und Lagerfläche ausgewiesen. Darauf genehmigte der Beklagte die Nutzungsänderung Einzelhandel in Eiscafé mit Weinhandel.

Das Grundstück lag im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, in dem die zulässige Zahl an Wohnungen auf zwei je Wohngebäude beschränkt wurde - um den Charakter eines durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebietes zu bewahren. Der Kläger erwarb darauf durch Zwangsversteigerung das Eigentum am Grundstück. Dann zeigte der Kläger an, das Mehrfamilienwohnhaus noch im selben Jahr umfassend nach den gesetzlichen Vorgaben zu modernisieren. Die Maßnahmen seien genehmigungsfrei. Er bat um Mitteilung, ob ein förmliches Bauanzeigeverfahren erforderlich wäre. Die Stadt meldete sich daraufhin nicht.

Es kam zu Bauarbeiten. Hierbei brachte der Kläger unter anderem eine Dämmung an, änderte einige Tür- und Fensterstürze und erneuerte die Elektrik sowie die Heizungs- und Sanitäranlagen. Erst zu diesem Zeitpunkt stellte der Beklagte fest, dass die Baumaßnahmen an dem klägerischen Gebäude vorgenommen worden waren und veranlasste eine Ortsbesichtigung. Ohne vorherige Anhörung forderte der Beklagte den Kläger dann auf, sämtliche Bauarbeiten des Hauses auf dem klägerischen Grundstück unmittelbar nach Zustellung des Bescheides einzustellen. Die Baueinstellungsverfügung setzte der Beklagte unter Sofortvollzug und drohte ein Zwangsgeld an – mit der Begründung, die Baumaßnahmen seien genehmigungspflichtig.

VG Cottbus, Az.: 3 K 720/15

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