(IP) Inwieweit es sich bei „wiederkehrenden Beiträgen“ um vom Zwangsverwalter zu begleichende „laufende wiederkehrende Leistungen“ im Sinne der Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes handelt, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Leitsatz entschieden:

„1. Der Zwangsverwalter ist nicht nach Maßgabe des § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge i.S.d. § 7a ThürKAG verpflichtet.

2. Bei wiederkehrenden Ausbaubeiträgen handelt es sich um einmalige und nicht um „wiederkehrende laufende Leistungen“ i.S.d § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.“

Die Antragsgegnerin wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen einen ihm gegenüber bekannt gegebenen Bescheid über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angeordnet hatte. Der Antragsteller war Zwangsverwalter über das im Eigentum einer Firma stehenden betreffenden Grundstücks. Die Antragstellerin setzte darauf für das Grundstück einen wiederkehrenden jährlichen Beitrag in Höhe von ca. 330,- € fest. Im Anschriftenfeld war der Antragsteller namentlich genannt. Unter der Bezeichnung „Beitragspflichtiger“ wurde die Eigentümerin des Grundstücks genannt.

Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Seinen Widerspruch begründete er damit, nicht beitragspflichtig zu sein. Der Bescheid müsse gegenüber dem beitragspflichtigen Eigentümer bekannt gegeben werden.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Az.: 4 EO 52/15


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