(IP) Mit dem Thema der Abgrenzung zwischen der sachlichen und der persönlichen Beitragspflicht hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu beschäftigen. Die Antragstellerin wandte sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag für ihr Grundstück. Im Jahr 2000 gehörte das 1.302 m² große ursprüngliche Flurstück einem bestimmten Besitzer, möglicherweise war auch noch seine damalige Ehefrau Miteigentümerin. Darauf zog der Antragsgegner die Eheleute zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von gut 5.300,- EUR heran. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid zurück, eine Klage wurde nicht eingelegt. Gegenüber der Ehefrau hob der Antragsgegner dann den Beitragsbescheid auf. Mit dem Ehemann führte er Gespräche über monatliche Ratenzahlungen und die Eintragung einer Grundschuld.

Dann wurde aus dem Flurstück eine Teilfläche herausgetrennt und später zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt die Antragstellerin; auf die vom Zweckverband geltend gemachte öffentliche Last entfiel bei der Verteilung des Versteigerungserlöses keine Quote, weil andere Rechte Vorrang hatten. Die Antragstellerin wurde als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit weiterem Bescheid zog der Antragsgegner die Antragstellerin für ihr Grundstück zu einem Herstellungsbeitrag in Höhe von knapp 3.500,- EUR für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage heran. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsbescheid erhob die Klägerin Klage. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied in seinem Leitsatz:

„Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags entsteht nicht nur die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme und ein bestimmtes Grundstück nur einmal, sondern grundsätzlich auch die persönliche Beitragspflicht.“
„Regelt die Satzung die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht dahin, dass es auf das Eigentum, Erbbaurecht etc. im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides ankommt, so wird die persönliche Beitragspflicht grundsätzlich mit der wirksamen Bekanntgabe des Beitragsbescheides endgültig festgelegt.“

„Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass der Beitragsbescheid nichtig ist oder auf einen Rechtsbehelf des Adressaten aufgehoben wird.“

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 9 S 9.14

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