(IP) Hinsichtlich einer im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung letztendlich erwirkten bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung einer illegalen Baumaßnahme hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

„Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt. Dies muss sich aus dem durch die objektiven und subjektiven Umstände bestimmten Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts ergeben, der sich aus den Umständen des Zustandekommens, den über den Inhalt des Rechtsgeschäfts hinausgehenden Auswirkungen auf Dritte oder die Allgemeinheit sowie aus den Beweggründen der Parteien und dem von ihnen angestrebten Geschäftszweck erschließt.“

Der Kläger wandte sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung: er war zur Beseitigung eines Wohngebäudes und eines Lagerplatzes auf einem Grundstück verpflichtet worden. Das außerhalb der bebauten Ortslage in einem Landschaftsschutzgebiet gelegene Grundstück stand seit mehreren Generationen im Eigentum seiner Familie. Dann übertrug die Großmutter des Klägers das Grundstück auf ihn und seinen Zwillingsbruder. Beide standen seitdem als hälftige Miteigentümer im Grundbuch. Es wurde auch ein nicht vollständig fertiggestelltes Wohngebäude errichtet, das aber noch zu DDR-Zeiten bauaufsichtliche Zustimmungen erhielt. Das Gebäude wurde allerdings abweichend von den Bauvorlagen u.a. an einem anderen Standort errichtet.

Nachdem der Beklagte die ungenehmigte Errichtung beanstandet hatte, hatte der Bruder des Klägers erfolglos die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung beantragt. Seine mit diesem Ziel erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab. Daraufhin erließ der Beklagte Beseitigungsanordnungen gegen den Kläger und seinen Bruder.

Mit der Begründung „Wegen der in bauplanungsrechtlicher Hinsicht fortdauernden materiellen Baurechtswidrigkeit kann eine Baugenehmigung auch nicht nachträglich erteilt werden“ erneuerte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg so die Beseitigungsanordnung.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 2 B 7.14

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