(IP) Um das Phänomen der „Verwirrung“ bei der Bestandteilszuschreibung im Zusammenhang u. a. von Zwangsversteigerungen hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle zu kümmern. Ein Eigentümer hatte einen Antrag auf Bestandteilszuschreibung eines Flurstücks gestellt, das mit einer Sicherungshypothek belastet war. Das Grundbuchamt hatte die Zuschreibung mit der Begründung verweigert, eine Bestandteilszuschreibung sei nicht möglich, da das zuzuschreibende Grundstück mit Grundpfandrechten belastet sei, die nach den Vorschrift von dem übernehmenden Grundstück nicht übernommen werden würden. Durch die Bestandteilszuschreibung würde sonst eine unterschiedliche Belastung der einzelnen Flurstücke des neu entstandenen Grundstücks entstehen, was eine „Verwirrung“ zur Folge haben würde. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Eigentümers.

Das OLG entschied im Sinne des Beschwerdeführers: „1. Eine Verwirrung ... ist zu besorgen, wenn die Eintragungen im Grundbuch durch die Vereinigung derart unübersichtlich und/oder schwer verständlich würden, dass die Rechtslage nicht mehr mit der gebotenen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und deshalb die Gefahr von Streitigkeiten eingetragener Berechtigter untereinander mit Dritten oder von Verwicklungen im Fall der Zwangsversteigerung besteht“.

„Die unterschiedliche Belastung der zu verbindenden Grundstücke allein begründet ... regelmäßig nicht die Gefahr der Verwirrung. Solange nämlich aus dem Grundbuch ersichtlich ist, auf welchem Teil des dann einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang besteht, also die einzelnen Teile nicht katastermäßig verschmolzen sind, ist Verwirrung nicht zu befürchten. Denn die beantragte Zuschreibung als besondere Art der Vereinigung hat lediglich zur Folge, dass die vereinigten Grundstücke ihre Selbständigkeit verlieren. Belastungen bleiben in dem bisherigen Umfang bestehen, keines der früheren Grundstücke haftet für die Lasten der übrigen; die Zwangsvollstreckung kann in jedes der früheren Grundstücke gesondert betrieben werden, wie wenn sie noch selbständige Grundstücke wären.“

OLG Celle, Az.: 4 W 192/13


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