(IP) Über die Erlösverteilung von beschlagnahmtem Bargeld hatte der Bundesgerichtshof BGH zu befinden. Die Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Ehemann der Klägerin wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt und die Wohnung der Eheleute durchsucht. Dabei wurden in der Küche gut 42.000,- € in bar gefunden. Das Geld wurde als Beweismittel sichergestellt, beschlagnahmt und auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Nach Abschluss des Verfahrens und Zwangsversteigerung der Immobilie entschied der BGH mit Verweis auf die Erlösverteilung nach Zwangsversteigerung, das die Aufteilung im Innenverhältnis allein Sache der vormaligen Gewahrsamsinhaber sei:

„Bargeld, das in einem Strafverfahren als Beweismittel beschlagnahmt wird, ist nach Verfahrensende im Grundsatz an den letzten Gewahrsamsinhaber auszuhändigen; bestand bei der Beschlagnahme Mitgewahrsam mehrerer Personen, hat die Rückgabe - bzw. die Leistung von Wertersatz - an diese gemeinschaftlich zu erfolgen.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 90/13


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