(IP) Hinsichtlich der Übertragung von zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wohnungseigentum bei möglicher Zwangsversteigerung hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Übertragen die miteinander verheirateten Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ansehung der Auseinandersetzung der Gesellschaft ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Wohnungseigentum auf sich zu Bruchteilen, ist die Zustimmung des Verwalters auch dann erforderlich, wenn als Ausnahme hiervon die Veräußerung an Ehegatten vereinbart ist.“

Die Beteiligte, eine aus miteinander verheirateten Beteiligten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erwarb Wohnungseigentum und wurde ins Grundbuchs eingetragen. Dann hoben die Betreffenden die GbR auf und ließen das Wohnungseigentum auf sich zu je 1/2 eintragen. Der Notar ließ diese Urkunde sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beim Grundbuchamt einreichen, mit dem Antrag auf Aufhebung der GbR und Begründung des Miteigentums zu je 1/2. Das Grundbuchamt hat darauf u.a. die Vorlage einer Zustimmung des WEG-Verwalters gefordert. Dagegen hat der Urkundsnotar argumentiert, die Beteiligten seien Eheleute und es handele sich lediglich um den Vollzug der Aufhebung der bis dato formal anderen Bindung des Eigentums. Das Grundbuchamt hielt jedoch an seiner Auffassung fest.

KG Berlin, Az.: 1 W 166/16

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