(ip/pp) Das Münchener Oberlandesgericht hatte sich jetzt mit der Problematik von Darlehensfinanzierungen im Zwangsvollstreckungsrecht zu beschäftigen. Die Landesrichter stellten fest, das Vollstreckung aus Darlehen bei schwerer Verletzung der Pflicht zur Rechnungslegung unzulässig sein können. Ein Darlehensnehmer könne nach Abtretung der Darlehensforderung auch dem neuen Gläubiger Einwendungen aus dem Darlehensvertrag und der Sicherungsabrede entgegensetzen.

Mit ihrer Klage hatten sich die Kläger gegen die Zwangsvollstreckung in zwei Eigentumswohnungen gewehrt und die Feststellung begehrt, dass die Kündigungen der zur Finanzierung des Erwerbs dieser Eigentumswohnungen aufgenommenen Darlehen unwirksam wären. Sie verlangten darüber hinaus Auskunft und Rechnungslegung.

Die Urteilsbegründung war eindeutig:

„1. Der Darlehensnehmer kann nach Abtretung der Darlehensforderung auch dem neuen Gläubiger gemäß § 404 BGB Einwendungen aus dem Darlehensvertrag und der Sicherungsabrede entgegensetzen.

2. Die Verletzung der Pflicht zur periodischen Rechnungslegung durch den Darlehensgeber kann im Einzelfall so schwer wiegen, dass die Zwangsvollstreckung aus den Sicherheiten für das nicht mehr bediente Darlehen sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt; dies gilt insbesondere, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer auf dessen Anfrage hin den Betrag zur Ablösung des Darlehens und der Sicherheiten nicht mitteilt."

OLG München, Az.: 5 U 5102/06