(ip/RVR) Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf Antrag der Gläubigerin gab die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO ab. Dabei gab sie im Vermögensverzeichnis an, einen Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution gegen die unter Angabe ihrer Anschrift genannte K.GmbH zu haben. Im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung stellte sich heraus, dass die K.GmbH nicht Vermieter, sondern lediglich Verwalter der Wohnung ist. Die K.GmbH weigerte sich, der Gläubigerin den Namen des Vermieters oder Eigentümers der Wohnung zu nennen. Daraufhin beantragte die Gläubigerin eine entsprechende Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher teilte der Gläubigerin mit, dass eine Nachbesserung nicht möglich sei, weil die Schuldnerin bereits vollständig angegeben habe, an wen die Mietkaution gezahlt wurde.

Der I. Zivilsenat des BGH führt im Rechtsbeschwerdeverfahren hierzu aus:

Die Gläubigerin kann verlangen, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung bestimmt und die Schuldnerin auffordert, den Drittschuldner der im Vermögensverzeichnis angegebenen Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution mit Namen und Anschrift zu nennen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Hier ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst jedoch nicht ersichtlich, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind.

Der Gläubiger kann aber auch dann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung gemacht hat. In einem solchen Fall kann er nicht darauf verwiesen werden, vom Schuldner die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO zu fordern.

Ein Schuldner, der die in § 807 ZPO oder in § 284 AO bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist gemäß § 903 Satz 1 ZPO, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Allein, dass er im Vermögensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat, verpflichtet den Schuldner nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht zur erneuten eidesstattlichen Versicherung. Nach ganz überwiegender Ansicht ist ein Schuldner jedoch in entsprechender Anwendung des § 903 ZPO zur wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dann verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner bei der früheren Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorhandenes Vermögen verschwiegen hat. Ein solcher Schuldner darf nach dieser Auffassung nicht besser stehen als ein Schuldner, der nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung neues Vermögen erworben hat.

Hat der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aber eine Forderung angegeben und ist davon auszugehen, dass er lediglich versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner dieser Forderung gemacht hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihm in entsprechender Anwendung des § 903 ZPO eine nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eine erneute Offenbarung seines gesamten Vermögens abzuverlangen. Dies widerspräche dem Zweck der Regelung des § 903 ZPO, im Interesse des Schuldners und zur Entlastung der Rechtspflege eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über denselben Vermögensgegenstand zu verhindern. In einem solchen Fall reicht vielmehr aus, wenn der Gläubiger vom Schuldner eine - kostenfreie - Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses verlangen kann.

Mit Blick darauf, dass Mietkautionen häufig beim Verwalter der Wohnung eingezahlt und nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Verwalter wieder zurückgezahlt werden, kann nicht angenommen werden, die Schuldnerin habe bewusst falsche Angaben zum Drittschuldner der Forderung gemacht. Deshalb kann die Gläubigerin (nur) die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung beanspruchen.

BGH vom 03.02.2011, Az. I ZB 50/10


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