(IP) Hinsichtlich wertausschöpfender Belastung bei Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Der eine Grundstücksübertragung anfechtende Gläubiger kann gegenüber dem Einwand des Erwerbers, das Grundstück sei bereits wertausschöpfend belastet gewesen, die Anfechtbarkeit einer vorrangigen Belastung nicht geltend machen, wenn die Möglichkeit der Anfechtung nur im Verhältnis zu Dritten besteht“.

Der Kläger nahm die Beklagte wegen Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück in Anspruch. Eine GmbH, sowie deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer waren Eigentümer eines in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erworbenen Grundstücks. Den Grundstückserwerb finanzierten sie, die Schuldner, durch einen Kredit, der durch eine erstrangige Grundschuld gesichert wurde. Dann ließen sie an zweiter und dritter Rangstelle Eigentümergrundschulden eintragen, die sie an eine GmbH & Co. KG und dann an eine eG zur Sicherheit abtraten. Für den Kläger war im Grundbuch an rangletzter Stelle eine Sicherungshypothek eingetragen.

Darauf veräußerten die Schuldner das Grundstück an die Beklagte, die zugleich alle bestehenden Belastungen mit dinglicher Wirkung übernahm. Die Beklagte zahlte den Kaufpreis und wurde als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hatte bereits zuvor rechtskräftige Zahlungstitel gegen die GmbH als Gesamtschuldner erwirkt. Vollstreckungsversuche waren ohne Erfolg geblieben. Die Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung ab, die GmbH war zwischenzeitlich wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden.

Darauf hat der Kläger Anfechtungsklage gegen die Beklagte und zunächst auch gegen die Schuldner erhoben. Das diese Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist vom Oberlandesgericht aufgehoben worden. Das Landgericht hat darauf der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das vorbenannte Grundstück gerichteten Klage nunmehr stattgegeben. Die Beklagte verfolgte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 190/17

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