(IP) Bei der Begründung gemeinschaftlichen Eigentums an einem Grundstück durch Familienmitglieder besteht die Möglichkeit im Notarvertrag die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Gemeinschaft auszuschließen. Sollten die Eigentümer in familiäre Streitigkeiten geraten, kann allein dadurch nicht das Recht zur Beendigung der Gemeinschaft und der Versteigerung des Anwesens abgeleitet werden, so eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal.

Im vorliegenden Fall hatten Eltern und Tochter im Jahr 2012 zusammen ein Anwesen neben dem elterlichen Haus erworben. Hierbei handelte es sich um die Erfüllung des Jugendtraums der Tochter Tür an Tür mit den Eltern in einer Art Mehrgenerationenhaus zu wohnen. Laut notariellem Vertrag bestand die Vereinbarung, dass eine Aufhebung der Gemeinschaft bis zum Tod der Eltern von keiner Seite verlangt werden kann.

In späteren Jahren kam es zu Streitigkeiten innerhalb der Familie bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen. Seitens der Tochter war die Grundlage für ein gemeinsames Zusammenleben erschüttert. Daher wollte sie eine Versteigerung des Grundstücks und mit der Klage erreichen, dass von den Eltern die erforderliche Zustimmung erteilt wird.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Gericht betont, dass zwar jedem Miteigentümer das Recht zur Aufhebung der Gemeinschaft zusteht. Wenn aber - wie in diesem Fall - durch den notariellen Vertrag ein umfassender Ausschluss vereinbart sei, bedürfe es dazu eines ganz besonders wichtigen Grundes. Trotz aller Differenzen müsse zuerst versucht werden, das Anwesen einer anderweitigen Nutzung zuzuführen, bevor die Zwangsversteigerung erfolgen kann. Beispielsweise eine gemeinsame Vermietung oder die Verwaltung durch einen neutralen Dritten. Eine solche Möglichkeit sei nicht erwogen worden.

Das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken hat die Berufung gegen das Urteil abgewiesen und keine Revision zugelassen. Auch die vor dem Bundesgerichtshof geführte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

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