(IP) Mit der Rechtskraft von Vollstreckungsgegenklagen beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH). Die Parteien stritten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf einem Grundstück. Das Grundstück befand sich ursprünglich im Eigentum der Klägerin, die beabsichtigte, es durch den Bau eines Mehrfamilienhauses und Bildung von Wohnungseigentum zu verwerten. Mit der Beklagten war ein "Bau- Werkvertrag" geschlossen worden, in dem eine Bauherrengemeinschaft die Beklagte mit den Rohbauarbeiten beauftragte. Die Zahlung des Werklohns sollte nach Baufortschritt gemäß einem dem Vertrag beigefügten Zahlungsplan, in dem der Werklohn mit insgesamt knapp 220.000,- € beziffert ist, erfolgen.

In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte das Grundstück von der Klägerin kaufen, als Bauträgerin auf dem Grundstück das Mehrfamilienhaus errichten und unter Bildung von Wohnungseigentum verwerten sollte. Da die Beklagte Schwierigkeiten mit der Finanzierung hatte, wurde mündlich vereinbart, dass die Klägerin den Rohbau vorfinanziert. Die Rückzahlung geriet jedoch ins Stocken.

Auf die nach Maßgabe des Zahlungsplans zum Bauvertrag gestellten sechs Abschlagsrechnungen zahlte der Kläger nur eine Teilsumme. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, nachdem seitens der Klägerin erfolglos Sicherheiten für die bereits geleisteten Zahlungen verlangt worden waren. Darauf kamen die Bauarbeiten zum Erliegen, wobei die im Zahlungsplan genannten Rohbauarbeiten fertiggestellt worden waren. Der Grundstückskaufpreis wurde nach Ablauf der vereinbarten Stundungsfrist nicht gezahlt. Die Klägerin hat deswegen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben. Ein Zwangsversteigerungsvermerk wurde ins Grundbuch eingetragen.

Im betreffenden Rechtsstreit verfolgten die Kläger das Ziel, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen. Ferner forderten sie die Rückzahlung der zur Vorfinanzierung des Rohbaus geleisteten Raten in Höhe von insgesamt ca. 155.000,- € nebst Zinsen.

Der BGH entschied in seinem Leitsatz: „Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt sich entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: VII ZR 4/13


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