(ip/RVR) Betreibt ein Gläubiger die Zwangsversteigerung aus Forderungen verschiedener Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG kann sich ein Dritter nach Ansicht des BGH darauf beschränken, die einer Rangklasse zugeordnete Forderung abzulösen. Unabhängig von der Rangklasse gewährten Ansprüche aus Grundbesitzabgaben nach § 12 GrStG in der Insolvenz ein Absonderungsrecht.

Die erste Gläubigerin betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks des bereits insolventen Schuldners aus Grundschulden der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG. Im Mai 2005 wurde der Beitritt einer weiteren Gläubigerin wegen Grundbesitzabgaben aus den Jahren 2002 bis 2005 in Rangklasse 3 der genannten Vorschrift zugelassen. Die erste Gläubigerin zahlte zwecks Ablösung nach § 268 BGB den Betrag derer Forderungen an die zweite Gläubigerin, derentwegen die Zwangsversteigerung betrieben wurde. Nicht enthalten waren die Beträge der älteren Abgabenforderungen aus den Jahren 2000 bis 2002. Wegen dieser Forderungen beantragte die zweite Gläubigerin sodann im Jahre 2010 den Beitritt zum Versteigerungsverfahren; daneben meldete sie diese Forderungen zum Termin an.

Das Vollstreckungsgericht hob das von der zweiten Gläubigerin betriebene Verfahren wegen der Forderungsablösung auf und versagte den beantragten Beitritt wegen eines Vollstreckungsverbots nach der Insolvenzordnung. Hiergegen wandt sich die zweite Gläubigerin zunächst erfolglos mit der Beschwerde. Zumindest teilweise erfolgreich war ihre Rechtsbeschwerde zum BGH:

Zu Recht sei das Beitrittsverfahren aus dem Jahre 2005 aufgehoben worden. Die Zahlung der ersten Gläubigerin habe zu einer Ablösung der Ansprüche der zweiten Gläubigerin nach § 268 BGB geführt. Die Zahlung habe sämtliche im Beitrittsbeschluss aus dem Jahr 2005 aufgeführten Forderungen erfasst und damit den erforderlichen Betrag i. S. d. § 268 Abs. 1 BGB beinhaltet. Maßgeblich hierfür sei allein der Betrag, dessenwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Nicht abzulösen seien danach nur angemeldete Forderungen. Zwar betreibe die zweite Gläubigerin seit ihrem Antrag im Jahr 2010 die Vollstreckung wegen der älteren Forderungen aus den Jahren 2000 bis 2002. Sie brauchten aber deswegen nicht abgelöst zu werden, weil sie als ältere Forderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 ZVG in eine andere Rangklasse fielen, als die Forderungen, deretwegen die Vollstreckung betrieben wurde. Werde aus verschiedenen Rangklassen des § 10 Abs. 1 ZVG die Vollstreckung betrieben, liegen mehrere selbstständige, voneinander unabhängige Einzelverfahren in dasselbe Grundstück vor. Auch bei einer Ablösung nach § 268 BGB (oder § 75 ZVG) sei jedes dieser Verfahren gesondert zu behandeln mit der Folge, dass Forderungen aus unterschiedlichen Rangklassen unabhängig voneinander abgelöst werden könnten.

Falsch sei die Annahme des Beschwerdegerichts, dem Beitritt stehe das laufende Insolvenzverfahren und das daraus resultierende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO gewährten auch die älteren Forderungen aus den den Jahren 2000 bis 2002. Die Grundsteuer ruhe nach § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück und gewähre ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück. Ob es sich dabei um Forderungen aus Rangklasse 3 oder 7 handelt, sei deswegen ohne Belang, weil der Gläubiger in beiden Fällen kein persönlicher Gläubiger sei.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH vom 06.10.2011, Az. V ZB 18/11


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