(IP) Hinsichtlich der Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aufgrund der Verwirkung einer Vertragsstrafe hat das Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG) mit Leitsatz entschieden:

„1. Beinhaltet ein Grundstückskaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers, bestimmte Mängel des Satteldaches der Garage bis zu einem bestimmten Termin durch die Errichtung eines neuen Dachstuhls unter Verwendung neuer Sparren und neuer Pfetten zu beseitigen und beinhaltet er gleichzeitig auch eine Vertragsstrafe von 10.000 € u.a. für den Fall der nur teilweisen Durchführung der Arbeiten, hat der Verkäufer die Vertragsstrafe verwirkt, wenn er die Fußpfetten des Dachstuhls nicht hat auswechseln lassen.

2. Hat der Käufer die Aufrechnung gegen die titulierte Kaufpreisforderung erklärt, aus der der Verkäufer hinsichtlich des Restkaufpreises die Zwangsvollstreckung betreibt, und überschreiten die Mangelbeseitigungskosten die Vertragsstrafe von 10.000 € nicht, ist die Zwangsvollstreckung in Höhe des Betrages von 10.000 € für unzulässig zu erklären.“

Der Kläger wandte sich mit seiner Berufung gegen die teilweise Zurückweisung seiner Vollstreckungsabwehrklage durch ein Urteil, mit dem eine Zwangsvollstreckung gegen ihn Zug-um-Zug gegen die Beseitigung bestimmter Mängel am Garagendach für zulässig erklärt worden ist. Der Beklagte wandte sich mit seiner Berufung gegen das Urteil, soweit es der Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben hat.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 5 U 58/14

© immobilienpool.de