(IP) Hinsichtlich individueller Rechte bei Beschlagnahme und etwaigem Wertersatzverfall im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) entschieden.

„Hiervon ausgenommen sind solche Rechte, die erst nach der Beschlagnahme begründet wurden und den Rechtsübergang auf den Staat vereiteln würden. Insoweit wird durch die Beschlagnahme ein relatives Veräußerungsverbot zugunsten des Staates ... begründet, welches gemäß § 772 ZPO auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Das Veräußerungsverbot hindert jedoch nicht die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Verbot entstandenen dinglichen Recht. ... Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift in den Fällen, in denen erst nachträglich die Voraussetzungen des Wertersatzverfalls eintreten, erscheint mit dem ausdifferenzierten gesetzlichen Regelungsgefüge, das auch eine doppelte Inanspruchnahme des Verurteilten verhindern will, nur schwerlich vereinbar. Sie darf jedenfalls nicht dazu führen, dass die umfangreichen Voraussetzungen für einen staatlichen Rechtserwerb ... zu Lasten der Beschwerdeführerin umgangen werden. Diese Gefahr besteht hier ... umso mehr, als nach der Auffassung des Amtsgerichts dem Fiskus der gesamte Versteigerungserlös und damit faktisch der Gegenwert für das unbelastete Grundstück zufließen würde, obwohl er es im Wege des Auffangrechterwerbs von vornherein nur belastet hätte erwerben können.“

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen gerichtliche Entscheidungen, mit denen der staatliche Auffangrechtserwerb angeordnet wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte einen Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen betrieben, aber in mehreren Jahren keine Einkommenssteuererklärung abgegeben. So sah er sich deshalb erheblichen Steuerforderungen ausgesetzt und es wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Darauf entschloss sich der Ehemann, ein Villengrundstück, das zur Zwangsversteigerung anstand, zu erwerben. Um diesen Grundbesitz vor u.a. den Finanzbehörden zu verheimlichen, veranlasste er die Beschwerdeführerin, das Grundstück zu ersteigern – wobei diese auch den Zuschlag erhielt. Nach Feststellung gehörte das Grundstück aber tatsächlich dem Ehemann. Er verheimlichte es aber dem Insolvenzverwalter.

Dies nahm die Beschwerdeführerin billigend in Kauf. Das Verhalten der Beschwerdeführerin wertete das Amtsgericht jeweils als Beihilfe zum Bankrott in einem besonders schweren Fall. Demnach sei u.a. die zuvor erfolgte Beschlagnahme des Grundstücks aufrechtzuerhalten.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BVG, Az.: 2 BvR 745/14

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