(ip/pp) Mit dem Thema ““Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße” hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt zu beschäftigen. Der Antragsteller war durch Urteil des Anwaltsgerichtshofs zu einer Geldbuße von 2.500,- Euro verurteilt worden, die die Antragsgegnerin vollstreckte. Im Rahmen dieser Vollstreckung war der Antragsteller von dem zuständigen Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Dagegen wendete er sich mit einer Vollstreckungsgegenklage. Er machte geltend, die förmlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung lägen nicht vor. Außerdem rechnet er mit die Geldbuße übersteigenden Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin auf. Die an den Anwaltsgerichtshof gerichtete Klage hat dieser an das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer verwiesen. Dieses hat die Klage als Antrag nach §§ 116 Satz 2 BRAO, 458 StPO gewertet und als unbegründet zurückgewiesen. Die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei formell in Ordnung gewesen. Eine Aufrechnung gegen die Geldbuße sei der Natur der Sache nach ausgeschlossen, jedenfalls seien die Schadensersatzansprüche weder gerichtlich festgestellt noch anerkannt. Zumindest seien sie nicht substantiiert. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof aus den von dem Anwaltsgericht angeführten Gründen zurückgewiesen.

Der BGH fasste letztinstanzlich zusammen: “Einwände gegen die Vollstreckung einer Geldbuße nach § 204 Abs. 3 Satz 1 BRAO sind je nach der Art des Einwands im Wege der Erinnerung an das Vollstreckungsgericht ( § 766 ZPO) oder der Vollstreckungsgegenklage an das Prozessgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit ( § 767 ZPO) geltend zu machen.”

BGH, Az.: AnwZ (B) 103/08