(IP) Hinsichtlich gemeinsamen Ausgebots mehrerer Grundstücke in einem einzigen Zwangsversteigerungsverfahren hat sich das Landgericht (LG) Arnsberg geäußert.

„Da nicht auszuschließen ist, dass bei einem Einzelausgebot ein höherer Versteigerungserlös erzielt worden wäre, ist der Zuschlag auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 84 ZVG zu versagen.“

Das Amtsgericht hatte auf Antrag der betreibenden Gläubigerin die Zwangsversteigerung eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundbesitzes wegen eines dinglichen Anspruchs aus eingetragener Grundschuld angeordnet. Nach Einholung von Sachverständigengutachten hatte das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert auf insgesamt knapp 520.000,- Euro festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde durch Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen.

Im Termin beantragte die Beteiligte nach Erörterung der vorliegenden Forderungsanmeldungen, die Grundstücke und Miteigentumsanteile unter Verzicht auf Einzelausgebote nur im Gesamtausgebot zu versteigern. Nachdem der anwesende Schuldner ausdrücklich auf Einzelausgebote verzichtete, beschloss das Vollstreckungsgericht, in der Versteigerung nur Gebote gemäß dem Ausbietungsantrag (Gesamtausgebot) zuzulassen. Darauf erteilte das Vollstreckungsgericht einer weiteren Beteiligten den Zuschlag.

Gegen diesen Beschluss wandten sich die Schuldner mit beim Amtsgericht Soest eingegangenen Beschwerden. Das LG entschied zu ihren Gunsten. Es läge ein Zuschlagsversagungsgrund vor, wenn bei der Versteigerung mehrerer Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken das Einzelausgebot unterblieben sei.

LG Arnsberg, Az.: 5 T 60/16

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