(ip/RVR) Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte die Frage der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Zwangsverwalter bei pflichtwidrigem Handeln zu entscheiden. Im Ergebnis stellte es wie folgt fest:

1. Die Vorschrift des § 154 ZVG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Verwalter und Verfahrensbeteiligten, aufgrund dessen der Verwalter persönlich mit seinem Vermögen für eine pflichtwidrige Handlungsweise haftet.

2. Die Behauptung einer Partei, ein Zwangsverwalter habe eine Wohnung nicht vermietet, genügt noch nicht für die Darlegung einer Pflichtverletzung des Verwalters.

3. Ein durch Gerichtsbeschluss festgesetzte Zwangsverwaltervergütung kann nur durch ein gegen den Beschluss gerichtetes Rechtsmittel angefochten werden.

4. Ansprüche gegen den Zwangsverwalter verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Zwangsverwaltungsverfahrens beginnt, soweit nicht der Anspruch bereits früher entstanden ist.


Zur Begründung führt das Gericht wie folgt aus:

Zu 1 und 2:
Für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen ist der Zwangsverwalter allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er übt seine Tätigkeit als besonderes Rechtspflegeorgan aufgrund eines eigenständigen Rechts aus. Die Haftungsvorschrift des § 154 ZVG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Verwalter und den Verfahrensbeteiligten. Der Verwalter haftet persönlich mit seinem Vermögen für eine pflichtwidrige Handlungsweise. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln der §§ 276, 249 BGB:
Bei der Frage der Vermietbarkeit des verwalteten Objekts steht dem Verwalter ein wirtschaftlich freies Ermessen zu, innerhalb dessen er das zwangsverwaltete Objekt in seinem Bestand zu erhalten und in den Grenzen des wirtschaftliche Möglichen und rechtlich Zulässigen ordnungsgemäß zu nutzen hat.

Zu 3 und 4:
Selbst bei einem pflichtwidrigen Handeln des Verwalters kann eine Vergütung von ihm nicht zurückverlangt werden. Die durch Festsetzungsbeschlüsse gewährten Vergütungen können nur auf dem Weg eines dagegen zu richtenden Rechtsmittels angegriffen werden.
Ansprüche gegen den Zwangsverwalter verjähren im Übrigen in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Zwangsverwaltungsverfahrens, es sei denn, der Anspruch ist bereits früher entstanden. Daher kommt das Ende der Zwangsverwaltung prinzipiell als spätester Zeitpunkt des Verjährungsbeginns in Betracht.
Eine unzutreffende Bezeichnung in einem Mahnbescheid unterbricht die Verjährung nicht, weil nur durch eine zutreffende Bezeichnung der in Anspruch genommene Schuldner auf gesicherter Grundlage entscheiden kann, wie er sich verhält, insbesondere ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzt oder nicht.

Brandenburgisches OLG vom 08.12.2009, Az. 11 U 9/09

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