(IP) Hinsichtlich Haftung bei Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft hat der BGH mit Leitsatz entschieden.

„Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO.“

Über das Vermögen einer GmbH, der Schuldnerin, war unter Anordnung von Eigenverwaltung das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Zwangsverwaltung und etwaige Zwangsversteigerung von Vermögensteilen stand an. Zum Sachwalter wurde ein Rechtsanwalt bestellt. Der Beklagte war zum weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin berufen, nachdem er zuvor für sie als Sanierungsexperte tätig gewesen war. Einem vom Beklagten und den übrigen Geschäftsführern erstellten Insolvenzplan, der neben der Befriedigung der Gläubiger und dem Erhalt der Arbeitsplätze eine Fortführung der Schuldnerin ermöglichen sollte, hatte die Gläubigerversammlung zugestimmt. Das Amtsgericht hob nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans das Insolvenzverfahren auf.

Zwischenzeitlich bestellte die Schuldnerin bei der Klägerin Ware. Der von der Klägerin nach Ausführung der Leistung vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellte Betrag blieb unbeglichen. Auf einen Eigenantrag wurde über erneut ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 238/17

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