(ip/pp) Hinsichtlich der Forderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei Zwangsverwaltung auf das laufende Hausgeld entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Dem Schuldner gehörte eine Eigentumswohnung über die auf Antrag einer Sparkasse wegen 109.000,- Euro die Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Das nach dem Wirtschaftsplan auf die Wohnung des Schuldners entfallende Hausgeld von monatlich 216,- Euro wurde seit deren Beginn nicht mehr bezahlt. Die betreffende Wohnungseigentümergemeinschaft hatte deshalb angeregt, mit der Gläubigerin zu vereinbaren, an den Zwangsverwalter gut 1.500,- Euro, einen Vorschuss von sieben Monatsbeträgen zu zahlen. Das Amtsgericht hatte dem stattgegeben und der Gläubigerin eine Frist zur Zahlung gesetzt. Auf deren sofortige Beschwerde hatte das Landgericht den Beschluss jedoch aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebte die Eigentümergemeinschaft die Wiederherstellung des Urteils.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtsbeschwerdeführerin sei, so der BGH in seinem letztinstanzlichen Urteil, wegen ihrer fälligen Ansprüche auf das Hausgeld ... formell Beteiligte des Verfahrens. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die Sparkasse als Gläubigerin verpflichtet, so ebenfalls der BGH, an den Zwangsverwalter den angeordneten Betrag als Vorschuss auf das laufende Hausgeld zu zahlen. Das Vollstreckungsgericht habe der Gläubigerin die Zahlung zu Recht aufgegeben und ihr für den Fall der Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist die Aufhebung des Verfahrens angedroht.
„Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.“

Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: - V ZB 43/09