(ip/RVR) Über rückständige Hausgeldzahlungen eines insolventen Wohnungseigentümers hatte das Amtsgericht Koblenz zu entscheiden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Klägerin klagt gegen den Insolvenzverwalter der insolventen Schuldnerin auf Zahlung rückständiger Hausgelder für zwei Wohnungen. Die Klägerin fordert die mit Beschluss vom 13.11.2007 und 19.06.2008 aus den Abrechnungen für 2006 und 2007 festgelegte Nachzahlungsverpflichtung von insgesamt 3.989,97 und 5.185,32 EUR, hilfsweise die Duldung der Zwangsversteigerung wegen dieser Beträge. Sie ist der Ansicht, aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG folgt ein Absonderungsrecht, wonach ihr die Vollstreckung während des Insolvenzverfahrens ermöglicht, sowie die Erlangung des persönlichen Titels gegen den Insolvenzverwalter. Dieser begehrt die Klageabweisung.
Der Einheitswert der Wohnungen wurde vom Finanzamt mit 8.640,00 und 8.334,00 EUR mitgeteilt.

Die Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs wird als unzulässig abgewiesen, da die Zahlung der rückständigen Hausgelder gemäß § 87 InsO nur im Wege des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann. Die vor der Insolvenzeröffnung, 27.12.2007, fällig gewesenen Beträge sind Insolvenzforderungen im Sinne § 38 InsO und werden mit der Insolvenzquote befriedigt. Dies gilt ebenso für die Beträge, die von den Wohnungseigentümern nach Insolvenzeröffnung durch genehmigte Jahresabrechnung beschlossen werden. „Lediglich die Abrechnungsspitze stellt eine Masseforderung dar, die vorweg aus der Masse zu befriedigen ist.“ Dies ist vorliegend nicht vorgetragen worden.

Insolvenzgläubiger sind auch die Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen, soweit der Schuldner auch persönlich haftet.

Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist zulässig. Der Klägerin steht der Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Duldung der Zwangsversteigerung aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG zu. Im zu entscheidenden Fall liegt ein Absonderungsrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dies kann „nur im Wege der Pfandklage gegen den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden“.

Das Amtsgericht führt aus, dass für das Absonderungsrecht der Wohnungseigentümer zum einen spricht, dass aus dem Vorsatz zu § 10 Abs. 1 ZVG, welcher auch für die Rangklasse 2 gilt, sich „ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück“ ergibt. § 49 InsO definiert ein Absonderungsrecht legal, „als ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen.“ Ferner sind die Gesetzesmaterialien unergiebig. Rechtsprechung existiert noch nicht
Aus den weiteren Ausführungen ist zu entnehmen, „zwar stellt § 10 ZVG an sich eine verfahrensrechtliche Norm dar, in der die Schaffung eines materiellen Absonderungsrecht im Sinne von § 49 InsO eher fehl am Platze wäre.“ Jedoch weisen Hintzen/Alff darauf hin, „dass dieses Argument nicht sehr stichhaltig ist, da sowohl der ZPO, als auch dem ZVG Vorschriften mit materiellem Regelungsgehalt nicht fremd sind.“ Ferner waren ebenso schuldrechtliche Zahlungsansprüche mit dinglicher Absicherung, die bisher in Rangklasse 2 geregelten Litlohnforderungen, so dass der dingliche Charakter der Rangklasse 2 beibehalten werden sollte. Auch Ansprüche der Gemeinde sind in Rangklasse 3 absonderungsberechtigt und dinglich gesichert.

Der Gesetzgeber verfolgte mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG neben der Stärkung der Wohnungseigentümergemeinschaft auch die Bevorzugung gegenüber anderen. So dass aus dieser Vorschrift zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Absonderungsrecht zu stehen muss. Ohne dingliches Recht würde die Wohnungseigentümergemeinschaft von anderen Grundpfandrechtsgläubigern, die die Versteigerung betreiben, abhängig sein, wenn sie nicht vor der Insolvenzeröffnung einen Titel erwirkte. Dies widerspricht dem verfolgtem Stärkungszwecks des Gesetzgebers. Ferner führt das Amtsgericht aus, das die Abhängigkeit von einer Titulierung vor Verfahrenseröffnung nicht nachzuvollziehen wären.

Im zu entscheidenden Fall sind die Voraussetzungen des §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZVG i. V. mit 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG erfüllt. Die unstreitigen rückständigen Hausgelder sind fällig und übersteigen drei Prozent des Einheitswertes der jeweiligen Wohnung. Ferner befindet sich der Schuldner seit mehr als 3 Monaten im Verzug.

Somit kann das Absonderungsrecht auch nach Verfahrenseröffnung „durch Pfandklage gegenüber dem Insolvenzverwalter durchgesetzt werden.“ Aus § 49 InsO folgt, dass der Insolvenzverwalter die Zwangsversteigerung dulden muss.


AG Koblenz vom 10.12.2009, Az. 133 C 1461/09

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