(IP) Hinsichtlich des Anspruchs des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung bei anstehender Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof mit Leitsatz entschieden.

„Die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründet keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB.“

Der Kläger war Zwangsverwalter eines Grundstücks, das mit einem Wohnungsrecht der Beklagten, der Mutter der Vollstreckungsschuldnerin, belastet war. Die Zwangsvollstreckung wurde aus einer dem Wohnungsrecht im Rang vorgehenden Grundschuld einer Sparkasse betrieben. Eigentümer des Grundstücks war eine aus der Vollstreckungsschuldnerin und der Beklagten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter der Gläubigerin hatten an dem Grundstück eine Buchgrundschuld bestellt und hatten sich im Hinblick auf die Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Darauf hatte die Beklagte ihren Anteil an der Gesellschaft auf die Vollstreckungsschuldnerin übertragen, die der Beklagten als Gegenleistung ein lebenslängliches Wohnungsrecht an Räumen des Hauses einräumte und sich ihr gegenüber verpflichtete, die Grundschulden und die ihnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen zu übernehmen. Dann schlossen die Vollstreckungsschuldnerin und die Beklagte einen Mietvertrag auf Lebenszeit mit der Beklagten. Darin war u.a. bestimmt, dass die monatliche Miete entfalle. Diese sei durch die zuvor von der Beklagten geleisteten Ausbaukosten bereits abgegolten.

Dann ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Grundschuldgläubigerin die Zwangsverwaltung an, bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter und ermächtigte ihn, sich den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen. Er forderte darauf von der Beklagten eine monatliche Nutzungsentschädigung, die diese nicht zahlte. Dann untersagte er der Beklagten die weitere Nutzung, kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und forderte die Beklagte zur Räumung der Wohnung auf.

Die Richter des BGH führten weiter aus: „Die Beklagte ist ... gegenüber der Schuldnerin nicht unberechtigte Besitzerin. Sie ist Inhaberin eines im Grundbuch des zwangsverwalteten Grundstücks eingetragenen Wohnungsrechts. Der Inhaber eines Wohnungsrechts ist wie ein Nießbraucher nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1036 Abs. 1 BGB dem Grundstückseigentümer gegenüber nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Besitz berechtigt ... Dem Eigentümer hier der Schuldnerin steht deshalb kein Herausgabeanspruch zu.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 191/14

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