(ip/RVR) Das LG Mosbach hatte über eine Beschwerde gegen die Ankündigung Herausgabe eines zur Abwendung der Vollstreckung aus einem für vollstreckbar erklärten ausländischen Urteil hinterlegten Geldbetrags zu entscheiden.

Die Entscheidung erging vor dem Hintergrund eines Antrags der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels, auf welchen hin durch Beschluss des Landgerichts das vollstreckbare Urteil des Appelationshofs Antwerpen/Belgien mit der Vollstreckungsklausel versehen wurde. Die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts erteilte die Klausel. Die Zwangsvollstreckung war auf Maßregeln zur Sicherung beschränkt.

Gegen diesen Beschluss hatte der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, welche das OLG zurückwies. Der Schuldner hinterlegte sodann 5950,- € zur Abwendung der Vollstreckung aus dem für vollstreckbar erklärten ausländischen Urteil.

Als der Gläubiger gegenüber der Hinterlegungsstelle die Auszahlung des hinterlegten Betrages beantragte, kündigte der zuständige Rechtspfleger den Erlass der Herausgabe an.

Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde des Schuldners.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gem. § 13 Abs.1 HintO hat der Gläubiger einen Antrag auf Auszahlung gestellt und seine Berechtigung nachgewiesen. Gem. § 13 Abs.2 Nr. 2 HintO ist der Nachweis der Berechtigung als geführt anzusehen, wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Reich festgestellt ist. Der Gläubiger hat eine rechtskräftige Entscheidung des OLG, durch das die Beschwerde des Schuldners gegen die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels zurückgewiesen wurde, vorgelegt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss war nicht eingegangen, vgl. Art. 44 EuGVVO i.V.m. § 28 ff IntFamRVG.

Gemäß § 22 Abs. 1 AVAG kann die Vollstreckung fortgesetzt werden, falls die Beschwerde, wie hier vom Beschwerdegericht, zurückgewiesen wurde. Zwar bedarf der Gläubiger zur Fortsetzung der Vollstreckung grundsätzlich einer entsprechenden Klausel, § 23 AVAG, doch ist dies vorliegend im Hinblick auf die Auszahlung des hinterlegten Betrages nicht notwendig, da eine Vollstreckungsmaßnahme nicht mehr erforderlich ist.

Der Schuldner hat die Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreckbarerklärten Urteil des Appelationshofs Antwerpen/Belgien geleistet, vgl. § 20 AVAG. So kann der Schuldner durch die Sicherheitsleistung Vollstreckungsmaßnahmen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens abwenden. Damit kommen die §§ 232 ff BGB zur Anwendung. Gemäß § 233 BGB erwirbt der Gläubiger an dem hinterlegten Geld ein Pfandrecht. Gemäß § 1257 BGB gelten die Regeln des rechtsgeschäftlichen Pfandrechts entsprechend. Der Gläubiger kann sich folglich, nach Vorlage des rechtskräftigen Titels des OLG, für die ihm geleistete Sicherheit durch Einziehung befriedigen (§§ 1282, 1228 Abs.2 BGB). Er muss der Hinterlegungsstelle zu seinem Herausgabeantrag lediglich nachweisen, dass die Forderung, für die die Sicherheit haftet, fällig geworden ist. Diesen Nachweis hat der Gläubiger durch Vorlage des rechtskräftigen Beschlusses des OLG geführt, zumal nach rechtskräftiger Entscheidung des Beschwerdegerichts die unbeschränkte Vollstreckung kraft Gesetzes zulässig ist, vgl. § 22 AVAG. Eine vorhergehende Klauselerteilung zum Nachweis der Auszahlungsberechtigung ist deshalb nicht erforderlich. Im Übrigen würde dem Gläubiger für die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Schuldners gemäß §§ 829, 835 ff ZPO wegen des kraft Gesetzes erworbenen Pfandrechts ohnehin das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so dass eine unbeschränkte Klauselerteilung gemäß § 23 AVAG vorliegend nicht notwendig ist. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Ankündigung der Herausgabe war daher unbegründet.

AG Mosbach vom 23.11.2010, Az. HL 8/10


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