(IP) Hinsichtlich der Löschung von Sicherungsrechten hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden:

„Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.“

Der Kläger war Verwalter im betreffenden Insolvenzverfahren. Als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war der Schuldner zu einem Viertel Miteigentümer des Wohnungs- und Teileigentums an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück. Der Kläger wollte die Rechte des Schuldners bei einem angenommenen Verkehrswert des gesamten Wohnungs- und Teileigentums von 80.000 € zu einem Kaufpreis von 40.000 € freihändig und lastenfrei an die Schwester des Schuldners verkaufen, der ein weiterer Miteigentumsanteil von einem Viertel gehörte. Vom Kaufpreis sollen die Insolvenzmasse und ein vorrangig gesicherter Gläubiger jeweils 20.000 € erhalten. Der hatte sich bereit erklärt, die Löschung seiner Rechte im Grundbuch zu bewilligen und an die beklagte Gemeinde für eine Zustimmung zu der Veräußerung 200 € zu zahlen. Der Beklagte hat eine Zustimmung jedoch verweigert.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZR 301/13


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