(ip/pp) Zur Gläubigerbenachteiligungsabsicht in Vollstreckungsdingen äußerte sich das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) in einem aktuellen Urteil. Die Richter stellten fest, dass die Gläubigerbenachteiligungsabsicht nur bedingten Vorsatz erfordere. Sie bemerkten ferner, es sei ggf. bereits dadurch zu vermuten, dass der im konkreten Fall begünstigte Ehegatte Kenntnis dieses Vorsatzes hatte, da das bewusste Rechtsgeschäft inhaltlich völlig interessenwidrig erschien. So hatte im konkreten Fall bei zerrütteter Ehe die Ehefrau ihrem Mann ihren hälftigen Anteil an einem Hausgrundstück gegen Einräumung eines Mitbenutzungsrechts übertragen.

Die Richter stellten zusammenfassend fest: "Hat die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf den Ehemann und Miteigentümer anfechtbar übertragen, kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte."

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1713/06