(ip/pp) Inwieweit die Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife greift, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Ein Insolvenzverwalter hatte einen ehemaligen Geschäftsführer auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch genommen, die dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasst hatte. Die bewusste Gesellschaft war Teil eines Konzerns gewesen. Nachdem dieser in eine wirtschaftliche Schieflage geraten war, ließen die anderen Konzerngesellschaften an sie gerichtete Zahlungen in Höhe von mehr als 500.000 € auf das Geschäftskonto der GmbH überweisen, um eine Vereinnahmung der Gelder durch ihre Hausbanken zu verhindern. Von diesem Geschäftskonto ließ der Beklagte insgesamt knapp 330.000 Euro an Gläubiger der anderen Gesellschaften auszahlen. An demselben Tag beantragte er für diese Gesellschaften, deren Geschäftsführer er ebenfalls war, die Eröffnung der Insolvenzverfahren und stellte kurz darauf auch für die GmbH einen Insolvenzantrag.

Der BH gabb ihm Recht: Der ehemalige Geschäftsführer sei nicht ersatzpflichtig geworden, da er in der konkreten Situation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt habe. Dafür sei ausschlaggebend gewesen, dass der Beklagte zu den anderen Konzerngesellschaften ein besonderes Treueverhältnis begründet hatte, indem er die allein diesen Gesellschaften zustehenden Gelder zu dem Zweck entgegengenommen habe, um damit deren Schulden zu begleichen. Er sei zwar einerseits gehalten gewesen, die Gelder für die Insolvenzmasse der GmbH zu sichern, andererseits musste er aber aufgrund des Treueverhältnisses zu den anderen Gesellschaften die Gelder an deren Gläubiger auszahlen.

BGH, Az. II ZR 38/07