(ip/pp) Das nicht unerhebliche Problem, wie Vermieter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wohnungen umzugehen haben, wurde jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) behandelt.

Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Wohnung vermietet und dort später wegen Zahlungsrückständen die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt und dann auf Räumung und Herausgabe der Wohnung geklagt. Zeitgleich war aber über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der BGH reagierte im Sinne des Mieterschutzes:

Auch durch die Abgabe der auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO (Sonderkündigungsrechte nach Insolvenzeröffnung) beruhenden Erklärung habe der Beklagte keinen Besitz an der Mietwohnung begründet. „Die Bestimmung dient dem Schutz der persönlichen Wohnung des Schuldners. Um dem Schuldner seine Mietwohnung möglichst zu belassen, ist dem Insolvenzverwalter die Befugnis, den Mietvertrag zu kündigen, entzogen. Durch die Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO kann der Insolvenzverwalter statt dessen eine Enthaftung der Masse von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bewirken“. So war der betreffende Leitsatz nur konsequent: „Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht.“

BGH, Az.: IX ZR 84/07