(ip/pp) Hinsichtlich der Anfechtung von unentgeltlicher Zuwendung durch einen Insolvenzverwalter hatte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg jetzt zu befinden. Ein Insolvenzschuldner hatte in einem notariellen Überlassungsvertrag seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an seine Ehefrau übertragen. Das Grundeigentum war mit einer Grundschuld belastet. Die Ehefrau hatte darauf eine Zweckerklärung für Grundschulden zu Gunsten ihrer Sparkasse abgegeben, wodurch ein Darlehen in Höhe von 76.693,78 € dinglich abgesichert werden sollte, dass an den Insolvenzschuldner ausbezahlt wurde.

Der Insolvenzverwalter hatte darauf die Übereignung des Miteigentumsanteils an die Ehefrau angefochten und die Rückübertragung des Grundstücks an die Insolvenzmasse gefordert. Das OLG widersprach ihm: „1. Der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung hat nach einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter auch bei zu vertretender Unmöglichkeit der Rückübertragung nur dann Wertersatz zu leisten, wenn eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Diese liegt bei einer durch den neuen Eigentümer bewilligten Belastung einer Immobilie mit einer Grundschuld dann nicht vor, wenn deren Eintragung im Grundbuch zur Voraussetzung für die Sicherung der Rückzahlung eines dem Gemeinschuldner gewährten Darlehens gemacht wurde. 2. Auch der Gläubiger dieser durch die Grundschuld gesicherten Forderung, dem der Erlös aus der von ihm betriebenen Zwangsversteigerung zugeflossen ist, muss dann unabhängig von einer bestehenden Kenntnis über die Anfechtungsgründe wegen fehlender Benachteiligung der Massegläubiger keinen Wertersatz leisten.“

OLG Nürnberg, Az.: 4 W 590/08