(ip/pp) Zur Haftung der Insolvenzmasse für Lohnansprüche von nach einer Freigabeerklärung eingestellten Arbeitnehmern hat sich das Bundesarbeitsgericht jetzt geäußert. Nach dem betreffenden Entscheid dürfen Insolvenzverwalter Betriebsmittel, die ein Schuldner für seine selbständige Erwerbstätigkeit benötigt, aus dem Beschlag der Masse freigeben. Wird in diesem Zusammenhang eine entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, so haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Lohnansprüche von danach vom Schuldner eingestellten Arbeitnehmern.

Im konkreten Fall war ein in Insolvenz befindlicher Druckereibetrieb zunächst stillgelegt – dann jedoch fortgeführt worden und hatte, zunächst befristet, eine Mitarbeiterin eingestellt.

Der Insolvenzverwalter erteilte darauf eine „Freigabeerklärung" hinsichtlich der von diesem benötigten Betriebsmittel einschließlich des Neuerwerbs. Der Arbeitsvertrag mit der Klägerin wurde in der Folge auch noch verlängerte, nur leistete aber der Druckereibetreiber in der Folge nach einer Frist keine Zahlungen mehr. Daraufhin verlangte die Angestellte die Zahlung ihrer Vergütung und begründete diese Forderung damit, dass es sich bei den Lohnansprüchen um Masseverbindlichkeiten handele.

BAG, Az.: 6 AZR 368/07