(IP) Hinsichtlich der Pflichten eines Insolvenzverwalters hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.

„Diese Pflicht hat sich am gesetzlichen Leitbild des ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters auszurichten, welches an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen angelehnt ist ..., aber den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen hat... Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger“.
„Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewahrung und Verwaltung der Insolvenzmasse ist vielfach nicht schon dann erfüllt, wenn es dem Verwalter gelingt, den Bestand der Masse zu erhalten“.

Der Kläger war Insolvenzverwalter in dem infolge Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH, der Schuldnerin. Er nahm den Beklagten, seinen Vorgänger im Amt des Insolvenzverwalters, per Schadensersatz in Anspruch.

Die Schuldnerin war ein kommunales Wohnbauunternehmen, das ursprünglich einen erheblichen Immobilienbestand besaß. Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war die Vermietung, Verpachtung und Bewirtschaftung von Immobilien. Einige der Objekte hatte die Schuldnerin in Wohnungseigentumsgemeinschaften umgewandelt und teilweise verkauft.

Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft war die Schuldnerin; diese blieb es auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann beschloss die Gläubigerversammlung die Liquidation der Schuldnerin sowie die bestmögliche Verwertung des Immobilienbestandes. Der Geschäftsbetrieb sollte bis zur Verwertung des Immobilienbestandes fortgeführt werden.

Dann wollten einzelne Wohnungskäufer der Schuldnerin ihr Eigentum veräußern. Über deren Geschäftsführer wurden einzelne Wohnungen verkauft. In dem betreffenden Vertragsentwurf war der Beklagte handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin als Käufer angegeben. Der Vertrag kam zustande. Käufer war dort der Beklagte persönlich. Der Kaufpreis betrug 3.000,- €. Der Beklagte stimmte dann als Insolvenzverwalter der Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als WEG-Verwalterin der Veräußerung des Wohnungseigentums an sich persönlich zu. Das wurde angefochten, der Verwalter wurde abberufen.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 U 77/15

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