(ip/pp) Ob eine AGB-Kontrolle im Klauselerinnerungsverfahren stattfindet, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Der Schuldner des Falles hatte sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gewandt, aus der die Gläubigerin aus übertragenem Recht die Zwangsvollstreckung betrieb. Sie, eine GmbH, war als Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors eingesetzt. Der Schuldner hatte zur Sicherung eines Darlehens zu Gunsten einer Bank eine Sicherungsbuchgrundschuld über 50.000,- Euro an einem Grundstück abgegeben und sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die Bank hatte darauf Darlehensforderung und Grundschuld an eine Hypotheken- und Wechselbank abgetreten, die später in eine weitere Bank verschmolzen war. Diese trat die Darlehensforderung und die Grundschuld später an die letztendliche Gläubigerin ab, die auch als Gläubigerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Sie beantragte darauf als Rechtsnachfolgerin eine auf sie lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr auch erteilt wurde - und erreichte die Zwangsversteigerung der Wohnungseigentumsrechte des Schuldners, die auch aus der vollstreckbaren Urkunde in Höhe von gut 51.000,- Euro erfolgte.

Der Schuldner hatte gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung eingelegt, in der er sich insbesondere darauf berief, dass die Abtretung an die Gläubigerin unwirksam sei, da sie keine "Bank" im Sinne von § 19 KWG sei.

Der BGH entschied dagegen im Leitsatz:

“Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.”

BGH, Az.: VII ZB 62/08