(ip/RVR) Nach einem Beschluss des OLG Celle von Anfang September 2010 ist der Ersteher eines zwangsversteigerten Grundstücks nicht Rechtsnachfolger eines früheren Zwangsverwalters desselben Grundstücks, der Zuschlagsbeschluss kann ihm aber als Titel gegen einen besitzenden Dritten dienen, soweit dieser nicht nach § 986 BGB zum Besitz berechtigt ist.

Über das später versteigerte Grundstück war zunächst die Zwangsverwaltung angeordnet. Der Zwangsverwalter erstritt ein rechtskräftiges Räumungsurteil gegen die Schuldner, welche das Grundstück für Pferdesport nutzten. Am 01. September 2009 endete das Zwangsversteigerungsverfahren über das Grundstück mit dem Zuschlag für die Vollstreckungsgläubigerin. Am 06. Mai 2010 wurde das Zwangsverwaltungsverfahren einschränkungslos aufgehoben. Knapp zwei Monate später erteilte das Landgericht der Gläubigerin eine Rechtsnachfolgeklausel zur Vollstreckung aus dem vom Zwangsverwalter erstrittenen Räumungsurteil. Die hiergegen von den Schuldnern eingelegte Erinnerung blieb erfolglos. Die hiergegen zum OLG Celle erhobene sofortige Beschwerde war nunmehr erfolgreich. Der erkennende 4. Senat erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil für unzulässig.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Gläubigerin seien die Voraussetzungen der Titelumschreibung nach § 727 ZPO nicht erfüllt, da die Gläubigerin nicht als Rechtsnachfolgerin des Zwangsverwalters anzusehen sei.

Vielmehr handle es sich bei dem Eigentumserwerb durch Zuschlagsbeschluss um einen originären Rechtserwerb durch Hoheitsakt gemäß § 90 Abs. 1 ZVG. „Die Rechtsstellung der Antragstellerin als Ersteherin und Eigentümerin des Grundstücks leitet sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der zuvor inne gehabten Stellung des Altgläubigers als Zwangsverwalter ab“ (Rz. 12 der Entscheidung). Für diese Rechtsansicht spreche auch § 9 ZVG, wonach die Ersteherin bis zur Zuschlagserteilung nicht einmal Beteiligte am Vollstreckungsverfahren ist. Weiter ermangele es jedweder Rechtsbeziehung zwischen ehemaligem Zwangsverwalter und Gläubigerin.

Schließlich verweist das Gericht auf seine Auffassung bestätigende Meinungen im Schrifttum und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach letzterer sei der Ersteher nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach nach Interpretation des erkennenden Senats auch keine Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO vorliege, da der Begriff der Rechtsnachfolge in beiden Vorschriften gleichbedeutend sei.

Einer Titelumschreibung bedürfe es aber auch gar nicht, da die Gläubigerin mit dem Zuschlagsbeschluss nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG bereits einen Räumungstitel in der Hand halte. Die Einschränkung nach Satz 2 der genannten Vorschrift gelte nicht, da die Schuldner zwar noch im Besitz des Grundstücks seien, aber kein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB hätten. Ein solches Recht sei jedenfalls durch Kündigung mittels eines Schriftsatzes des Zwangsverwalters bereits im Jahre 2009 erloschen. Mit diesem Titel stehe ein einfacheres Klauselertteilungsverfahren anstelle des Verfahrens nach § 727 ZPO zur Verfügung, womit der Anspruch nach § 985 BGB verwirklicht werden könne.

Das OLG Celle hat die Rechtsbeschwerde in Ermangelung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.

OLG Celle vom 06.09.2010, Az. 4 W 137/10

 

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