(IP) Hinsichtlich einer Entscheidung über Grund und Höhe der Verfahrenskosten im Zusammenhang einer Zwangsvollstreckung aus diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden:

„Im Übrigen lässt sich ein durch die Vollstreckung nicht zu ersetzender Nachteil des Klägers ... mit einer Vermögenslosigkeit des Beklagten nicht begründen. Wird die vorläufig vollstreckbare Kostengrundentscheidung des Landgerichts, auf deren Grundlage der Rechtsanwalt des Beklagten seine Gebühren und Auslagen ... gegen den Kläger beitreiben möchte, aufgehoben oder abgeändert, erlischt das Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts. Dem Kläger erwächst in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch ... unmittelbar gegen den Rechtsanwalt. Unabhängig davon kann der Kläger bei einer Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung die an den Anwalt gezahlten Kosten gegen diesen rückfestsetzen.“

Der Kläger hatte beantragt, eine Zwangsvollstreckung aus einer Kostengrundentscheidung einstweilen einzustellen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten betrieb im eigenen Namen wegen der gegen den Kläger festgesetzten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Zwangsvollstreckung. Der Kläger dagegen beantragte unter Hinweis darauf, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei und ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, die Zwangsvollstreckung aus der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Der BGH lehnte den Einstellungsantrag des Klägers als nicht begründet ab.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH Az.: V ZB 175/13

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