(IP) Hinsichtlich der Heranziehung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei drohender Zwangsversteigerung hat das Landessozialgericht (LSG) NRW entschieden.

„Zu den grundsätzlich, d.h. im Rahmen der Angemessenheit, erstattungsfähigen Aufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum gehören die für die aufgenommenen Kredite zur Finanzierung des Eigentums aufzuwenden Schuldzinsen ... Unerheblich ist, ob Darlehen für den Kauf eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung, für die Bebauung eines bereits vorhandenen Grundstücks oder für eine vor dem Bezug erfolgte Sanierung oder Modernisierung des Wohneigentums aufgenommen wurden. Erforderlich für eine Berücksichtigungsfähigkeit der Schuldzinsen ist aber ein direkter Bezug des Darlehens zum Erwerb oder zum Auf- bzw. Ausbau des Wohneigentums. Nur bei dafür verwendeten Geldmitteln können die zu deren Beschaffung aufzuwendenden Kreditzinsen Bedarfe im Sinne des § 22 SGB II sein. Nicht genügend ist hingegen die dingliche Absicherung eines Darlehens am Wohneigentum. Deshalb können Schuldzinsen für Darlehen, die nicht unmittelbar für das Wohneigentum verwendet werden, auch dann nicht Teil der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II sein, wenn für diese Darlehen dem Darlehensgeber zur Sicherheit eine Hypothek oder Grundschuld am Wohneigentum eingeräumt wird.“

Streitig war die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kläger hatten die Gewährung von Leistungen nach SGB II beantragt. Sie bildeten eine Bedarfsgemeinschaft und bewohnten eine von der Klägerin gekaufte Eigentumswohnung, deren Gesamtgröße sich auf 120 m², davon Wohnflächenanteil 80 m², belief. Der Kaufpreis hatte ca. 40.000,- € betragen. Für den Erwerb und die Sanierung der Wohnung hatten die Kläger nach ihren Angaben Bankdarlehen aufgenommen. Zu Gunsten der gewährenden Bank wurde die Immobilie mit einer Grundschuld über 175.000 € belastet, die ins Grundbuch eingetragen worden war.

Das Darlehen sei nach Vortrag der Kläger auf Vorschlag der Bank aus steuerlichen Gründen von einem vom Kläger privat angesparten Vermögen getilgt worden. Der Mehrbetrag der Ersparnisse sei zur teilweisen Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank verwendet worden. Wegen der aufgrund der Ablösung eines Immobiliendarlehens nicht mehr der Bank als Sicherheit zur Verfügung stehenden Gelder habe die Bank dafür die Grundschuld vereinbarungsgemäß herangezogen. Infolge der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH sei die Gesellschaft später aufgelöst worden und die Klägerin habe zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in die Eigentumswohnung die noch offenen Bankschulden der GmbH durch die Aufnahme zweier neuer Darlehen bei der Bank teilweise ausgeglichen. Noch nicht getilgt sei nach zwischenzeitlich erfolgten Umschuldungen ein Betrag in Höhe von ca. 140.000 EUR. Die darauf entfallenden Schuldzinsen sind nach Auffassung der Kläger Teil der übernahmefähigen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Landessozialgericht NRW, L 2 AS 1817/17

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