IP) Hinsichtlich gelöschtem Zwangsversteigerungsvermerks hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG unschädlich sein kann.
b) Auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, im Zeitpunkt der Beurkundungsverhandlung aber bereits wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar grundsätzlich nicht hinweisen.“

Der Kläger nahm den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Anspruch. Eine GmbH, die Bauträgerin, beabsichtigte, einen sanierungsbedürftigen und unter Denkmalschutz stehenden Grundbesitz instand zu setzen, in 15 Wohnungseinheiten aufzuteilen und dann als Eigentumswohnungen zu veräußern. Zur Finanzierung des Kaufpreises erhielt die im Übrigen nicht mit Kapital ausgestattete GmbH von einer AG, einer Gesellschafterin, ein Darlehen. Zu dessen Sicherung wurde eine erstrangige Grundschuld am Objekt bestellt und im Grundbuch eingetragen. Der offene Restkaufpreis wurde ebenfalls durch eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld abgesichert. In der Folgezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der GmbH AG, die den Darlehensvertrag kündigte. Dann ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundbesitzes an.

Danach übermittelte der Beklagte, dem zu diesem Zeitpunkt ein älterer Grundbuchauszug vorlag, dem Kläger den Entwurf eines Kaufvertrags über eine der Wohnungen - mit einer Sanierungsverpflichtung der Verkäuferin. So schlossen AG und GmbH einen widerruflichen Vergleich, in dessen Folge der Zwangsversteigerungsvermerk wieder gelöscht wurde. Der Grundbuchauszug und Kaufvertrag wurden beurkundet. Weder zu diesem Zeitpunkt noch bei Übersendung eines der beiden Entwürfe wies der Beklagte auf den (gelöschten) Zwangsversteigerungsvermerk hin. Vereinbarungsgemäß zahlte der Kläger darauf die ersten drei Kaufpreisraten. In diesem Zeitraum kam es noch zweimal zur Eintragung von Zwangsversteigerungsvermerken, die ebenfalls wieder gelöscht wurden.

Der GmbH gelang es infolge wegen finanzieller Schwierigkeiten darauf nicht, die Wohnanlage fertigzustellen. Der Kläger kündigte den Bauträgervertrag. Zusammen mit anderen Wohnungseigentümern ließ er die noch ausstehenden Sanierungsarbeiten auf eigene Kosten ausführen. Für die GmbH wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger warf dem Beklagten vor, verschiedene Amtspflichten verletzt zu haben. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: III ZR 506/16

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