(ip/pp) Ob und inwieweit bzw. durch wen gemäß Bauvertrag Mängelansprüche verweigert werden können, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens des Berliner Kammergerichts (KG). Die Klägerin im betreffenden Verfahren machte als Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH restlichen Werklohn für Rohbauarbeiten an einem Bauvorhaben geltend. Die Parteien stritten in erster Linie um die Frage, ob weitere Ansprüche der Klägerin durch eine Vereinbarung in Verbindung mit der unstreitigen Zahlung des Beklagten in Höhe von 10.000,- Euro ausgeglichen waren. Im Übrigen war die Höhe der Klageforderung in diverser Hinsicht strittig. Außerdem hatte der Beklagte die Aufrechnung mit mehreren, ebenfalls strittigen Gegenforderungen erklärt.

Und da in der Beweisaufnahme der Vortrag der Parteien ebenfalls nicht eindeutig- und eine vorgelegte Urkunde nur zweideutig zu interpretieren waren, fasste das Gericht zusammen: Fehlt einer “Urkunde der formelle Beweiswert nach § 416 ZPO, entscheidet das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unter Berücksichtigung der Urkunde, deren formelle Beweiskraft nach § 419 ZPO gemindert oder aufgehoben ist … Das Gericht hat sich unter Erschöpfung des gesamten Streitstoffes eine Überzeugung von der Wahrheit der behaupteten Tatsache zu verschaffen, und zwar mit ‘einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen’". Eine solche Überzeugung hatte der Senat nicht erlangen können - nach der Beweiswürdigung bleiben maßgebliche Zweifel, dass der Vortrag des Beklagten zu der Vereinbarung der Wahrheit entspräche. Und so legte das Kammergericht formale Gründe für die Mängelbeseitigung fest:

“An eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Mängelbeseitigung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Bestreiten von Mängeln im Prozess durch den Auftragnehmer lässt nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine solche Erfüllungsverweigerung zu.

2. Ein Bauleiter hat regelmäßig keine Stellung inne, aus der zu schließen ist, dass er zur ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Mängelbeseitigung berechtigt ist.”

KG, Az.: 21 U 161/06