(ip/pp) Ob Gläubiger Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen können, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Gläubigerin des betreffenden Verfahrens betrieb aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese hatte zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In ihrem Vermögensverzeichnis gab sie unter anderem an, dass sie ihren Kindern Naturalunterhalt leiste. Außerdem beziehe sie wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 201 Euro sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 308 Euro. Die Frage nach Konten hatte sie verneint und angegeben, dass das Arbeitslosengeld auf das Konto ihres Sohnes bezahlt werde.

Die Gläubigerin hatte geltend gemacht, dass die Schuldnerin ihr Vermögensverzeichnis dahingehend zu ergänzen habe, dass sie das Konto ihres Sohnes, die Anschrift des Sohnes sowie den Vertretungsberechtigten mitteilen müsse. Der Gerichtsvollzieher aber hatte es abgelehnt, die Schuldnerin zur Nachbesserung zu laden.

Der BGH fasste zusammen:

„Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausgeschlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist."

BGH, Az.: I ZB 20/06