(ip/pp) Um die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter eines Rechtspflegers ging es aktuell vor dem Bundesgerichtshof. Der Beteiligte und Rechtsbeschwerdeführer, der als einer von drei Rechtspflegern in der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts tätig und mit Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren befasst war, beantragte seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und zugleich die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung von Nebentätigkeiten als Zwangsverwalter bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst. Der Antrag auf Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung wurde nicht beschieden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde der Beteiligte ferner mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt als Zwangsverwalter entlassen und ein neuer Zwangsverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde gegen den Entlassungsbeschluss wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

U. a. hatte der Beteiligte beantragt, für seine Tätigkeit eine Vergütung von ca. 1000,- Euro und Auslagen von ca. 100,- Euro festzusetzen. Das Amtsgericht hatte den Antrag insgesamt zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten hatte das Landgericht eine Erstattung der Auslagen von knapp 120,- Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hatte es zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte er seinen Antrag auf Festsetzung der Vergütung weiter.
Der BGH entschied:

„1. Die Bestellung des Beteiligten ... war zwar - wovon das Beschwerdegericht auch ausgegangen ist - nach § 150 Abs. 1 ZVG wirksam, obwohl sie bei richtiger Handhabung hätte unterbleiben müssen ... Als ehemaligem Zwangsverwalter steht dem Beteiligten ... grundsätzlich nach §§ 152a, 153 ZVG der gesetzliche Anspruch auf eine Vergütung zu ... Der Anspruch entfiel auch nicht durch dessen Entlassung aus dem Amt nach § 153 Abs. 1 Satz 2 ZVG, selbst wenn diese aus wichtigem Grund erfolgte ...

2. Die Rechtsbeschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Anspruch des Beteiligten ... in entsprechender Anwendung des § 654 BGB verwirkt ist.

a) Die im Maklerrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltene Bestimmung ist ... auch auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters analog anzuwenden. Der in § 654 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige seines Entgeltanspruchs verlustig sein soll, der sich dessen wegen eines Treubruchs als unwürdig erwiesen hat, ist auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Insolvenz- ... und des Zwangsverwalters ... zu übertragen. Die Rechtsbeschwerde greift das auch nicht an.

b) Der Beteiligte ... hat seinen Anspruch auf eine Vergütung verwirkt, weil er sich von dem Amtsgericht zum Zwangsverwalter bestellen ließ und das Amt in dem Bezirk des Amtsgerichts ausübte, bei dem er als Vollstreckungsrechtspfleger tätig war.

aa) Richtig ist zwar der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass nicht jede Verletzung dienstlicher Pflichten zur Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung führt. Wegen des Strafcharakters des § 654 BGB muss es sich um eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung handeln, die den Dienstverpflichteten seines Lohnes als „unwürdig" erweist ... Das ist hier jedoch zu bejahen.

bb) Dabei kann offen bleiben, ob der Anspruch des Zwangsverwalters auf die Vergütung schon dann entspr. § 654 BGB verwirkt ist, wenn dieser ein Beamter ist und ihm bekannte dienstrechtliche Vorschriften über Nebentätigkeiten missachtet. Das könnte zweifelhaft sein, weil die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Begrenzung von Nebentätigkeiten vornehmlich dem Schutz der Interessen des Dienstherrn dienen ... , aber nicht die Befreiung Dritter von der Verpflichtung zur Bezahlung eines aus nicht genehmigter Nebentätigkeit entstandenen gesetzlichen Vergütungsanspruchs ... bezwecken. Die Verletzung der Vorschriften über Nebentätigkeiten ist zwar ein Dienstvergehen des Beamten, das als solches jedoch nur mit den Mitteln des Disziplinarrechts ... und nicht mit dem Verlust des Anspruchs auf die Vergütung aus geleisteter Tätigkeit zu ahnden sein könnte ...

cc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedoch in der Sache richtig, weil ein Rechtspfleger, der sich von dem Amtsgericht, bei dem er als Vollstreckungsrechtspfleger tätig ist, zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt in dem Bezirk des Amtsgerichts ausübt, zugleich auch Treuepflichten gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger und dem Schuldner in erheblichem Maße verletzt.

Der Leitsatz des BGH fasst zusammen: „Ein Rechtspfleger, der ohne die für die Nebentätigkeit als Zwangsverwalter erforderliche Genehmigung, in dem Bezirk des Amtsgerichts, an dem er tätig ist, sich zum Zwangsverwalter bestellen lässt und das Amt ausübt, verwirkt in entspr. Anwendung des § 654 BGB den Anspruch auf die dem Zwangsverwalter zustehende Vergütung.“

Der komplette Urteilstext kann hier abgerufen werden:


BGH, Az.: V ZB 77/09