(IP) Aufgrund von Notarhaftung infolge nicht ausreichender Information über Grundbuchvorgänge entschied der BGH. Der Kläger und der Zedent waren durch ihren Vater Eigentümer von Grundbesitz geworden. Dieser Grundbesitz war mit mehreren Grundpfandrechten belastet. Aus einzelnen davon wurde im Wege der Zwangsversteigerung in den Grundbesitz vollstreckt. Nach diversen Verkäufen von Teilgrundstücken, Löschungen und Umschreibungen traten sie in Streit mit den beurkundenden Notaren: Sie machten geltend, die Beklagten hätten ihre Pflicht verletzt, sie über die Möglichkeit einer nur teilweisen Löschung der Grundpfandrechte (im Wege einer auf die veräußerten Teile des Grundbesitzes beschränkten Pfandfreigabe) zu belehren. Von der hätten beide nichts erfahren. Gleiches gelte für ihren Vater, der im Übrigen auch nicht ihr Verhandlungsführer gewesen sei und dessen Kenntnis sie sich daher auch nicht zurechnen lassen müssten.

Der BGH entschied:

„1. Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns ... ausreichen.
2. Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: III ZR 217/13

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