(IP/RVR) Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem der Zwangsverwalter gegenüber der Ehefrau des Schuldners eine Nutzungsentschädigung geltend machte. Der Schuldner war Alleineigentümer des Objektes, bewohnte dieses jedoch nicht. Die Räumlichkeiten wurden stattdessen allein von seiner Ehefrau bewohnt. Mit dieser hatte der Schuldner einen Mietvertrag dahingehend abgeschlossen, dass eine monatliche Nebenkostenpauschale in Höhe von 400,- EUR zu leisten ist. Ein Mietzins wurde nicht vereinbart.

Der Zwangsverwalter forderte die Ehefrau zur Zahlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf, was diese jedoch verweigerte, weshalb der Zwangsverwalter Klage erhob. Als Begründung führte er an, dass der Mietvertrag ihm gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB unwirksam sei, da die Festsetzung der Miete auf 0,00 EUR eine Vorausvergütung über die Miete darstelle. Außerdem habe der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme das Objekt nicht mehr bewohnt. Er habe auf sein Wohnrecht verzichtet, weshalb auch seiner Ehefrau kein Wohnrecht zukäme. Zudem seien die Räumlichkeiten größtenteils entbehrlich.

Der Zwangsverwalter hatte mit seiner Klage keinen Erfolg. Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts besteht kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Ehefrau. Nach § 149 Abs. 1 ZVG sind dem Schuldner, der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt, die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. Nach überwiegender Auffassung umfasst die Regelung des § 149 Abs. 1 ZVG nicht nur den Schuldner selbst, sondern auch Familienmitglieder, Verwandte oder Lebenspartner. Mit Rücksicht auf den besonderen Schutz der Familie werden die Ehefrau und die minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kinder auch dann durch das Wohnrecht geschützt, wenn der Schuldner selbst auf dieses verzichtet hat. Der Ehefrau stand somit in dem zu entscheidenden Fall grundsätzlich ein Wohnrecht zu.

Das Wohnrecht gilt jedoch nur für die unentbehrlichen Räume. Nur diese dürfen dem Schuldner bzw. den neben ihm geschützten Personen unentgeltlich überlassen werden. Für alle anderen Räume besteht die Pflicht zur entgeltlichen Vermietung. Für ihre Nutzung müsste daher der Schuldner bzw. die neben ihm geschützten Personen grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zahlen. Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gilt dies aber nur dann, wenn dem Zwangsverwalter wegen der Nutzung der entbehrlichen Räume die Möglichkeit genommen worden wäre, diese zu vermieten. Eine selbständige Vermietung der entbehrlichen Räume war jedoch in dem zu entscheidenden Fall nicht möglich, da es sich um eine einheitliche Wohnung ohne Abtrennung einer Wohneinheit handelte. Eine Untervermietung einzelner Räume wäre nicht zumutbar gewesen.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.08.2012, Az. 3 U 128/11


© immobilienpool.de / RVR Rechtsanwälte Stuttgart