(IP) Mit dem rechten Zeitpunkt des Einwandes der Besorgnis der Befangenheit eines Rechtspflegers bei einer Zwangsversteigerung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

„Der Zuschlag darf nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) nicht erteilt werden, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist ... Hiervon geht auch das Beschwerdegericht aus, stellt aber zugleich fest, dass der Schuldner ein solches Ablehnungsgesuch vor Erteilung des Zuschlags nicht angebracht hat, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden hätte.“

Auf Antrag der Gläubigerin hatte das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Schuldners angeordnet und den Verkehrswert auf 190.000 € festgesetzt. Im Versteigerungstermin waren die Beteiligten Meistbietende geblieben. Nach Anhörung der Beteiligten hatte das Vollstreckungsgericht den Meistbietenden den Zuschlag erteilt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, die im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt worden ist, die Rechtspflegerin habe parteilich, nämlich ausschließlich im Interesse der betreibenden Gläubigerin agiert, hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und beantragte, den Zuschlag zu versagen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 112/16

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