(IP) Hinsichtlich Pfändung einer Eigentümergrundschuld nach der Abgabenordnung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis mit Leitsatz entschieden.

„§ 835 Abs. 2 ZPO findet im Rahmen einer nach Maßgabe der Abgabenordnung erfolgenden Pfändung einer Eigentümergrundschuld keine Anwendung“.

Der Antragsteller forderte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die der Antragsgegner ihm gegenüber wegen seiner Forderungen aus einem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich und aus einem rechtskräftigen Rückforderungsbescheid betrieb. Auf Ersuchen des Antragsgegners war das Finanzamt Homburg mit der Vollstreckung befasst. Es hatte eine Pfändungsverfügung betreffend einer im Entstehen begriffenen bzw. bereits entstandenen Eigentümer(brief)grundschuld ausgebracht, weitere Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen und den Antragsteller zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen sowie die Durchführung erneuter Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Der Antragsteller verlangte, ihm aufgrund rechtlicher Einwendungen gegen die genannten Vollstreckungstitel bis zur Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung vorläufigen Vollstreckungsschutz zu gewähren. Die Forderungen seien zum überwiegenden Teil bereits erloschen, im Übrigen stehe der Vollstreckung der Einwand der Verwirkung wegen widersprüchlichen Verhaltens des Antragsgegners entgegen und jedenfalls könne er mit Schadensersatzansprüchen gegen den Antragsgegner bzw. das Saarland rechnen.

Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, ausgehend von den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei die Prüfung der erhobenen Einwände dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die angesichts der offenen Sach- und Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung müsse zu Lasten des Antragstellers ausgehen.

Dann beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Beschluss. Der Senat gab dem Antrag statt.

Die Prozessbevollmächtigen des Antragstellers legten darauf Beschwerde ein.

Die Richter entschieden: Die vom Finanzamt angeordnete Pfändung entspreche den einschlägigen Vorgaben. „Gepfändet wird nicht die dinglich gesicherte Forderung, sondern die Grundschuld selbst. Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung, die neben der Grundschuld als solche das Miteigentum am Grundschuldbrief, den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft am Brief, den Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs sowie den Anspruch auf Vorlage des Briefs beim Grundbuchamt zur Bildung eines Teilbriefs umfassen muss, dem Vollstreckungsschuldner zugestellt ist.“

OVG Saarlouis, Az.: 1 B 221/16

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