(IP) Hinsichtlich Nichtigkeit von Pfändungsbeschlüssen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Zug-um-Zug-Vollstreckung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Grundlage für die Eintragung der Pfändung einer Buchgrundschuld im Grundbuch ist der vom Vollstreckungsgericht erlassene Pfändungsbeschluss.
2. Lagen bei Erlass des Pfändungsbeschlusses die speziellen Voraussetzungen für die Vollstreckung der nach dem Titel nur Zug um Zug geschuldeten Leistung nicht vor, so bewirkt dies weder die Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses noch die Nichtigkeit der auf ihm beruhenden Grundbucheintragung.
Als schlechthin unwirksam kann eine Vollstreckungsmaßnahme nicht schon deshalb angesehen werden, weil die nach § 765 ZPO notwendigen Voraussetzungen für die Vollstreckung einer - wie hier - titulierten, Zug um Zug zu bewirkenden Leistung nicht vorgelegen haben.“ (redaktioneller Leitsatz)

Die Beteiligte hatte beantragt, die Pfändung einer Grundschuld zu ihren Gunsten einzutragen. Hierzu legte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor. Nach dem Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses wurden in der Zwangsvollstreckungssache aufgrund des als Vollstreckungstitel bezeichneten landgerichtlichen Urteils wegen einer zu beanspruchenden Forderung unter anderem die für den Beteiligten eingetragenen Grundschulden gepfändet und der Beteiligten zu 1 als Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Der Grundstückseigentümerin als Drittschuldnerin wurde verboten, im Umfang der Pfändung an den Schuldner zu zahlen oder über die Forderung zu verfügen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 301/18

© immobilienpool.de