(ip/RVR) Der VII. Zivilsenat des BGH befasste sich neulich mit der Bestimmbarkeit einer Festsetzung des Freibetrags gem. § 850k Abs. 4 ZPO.

Die Gläubigerin der Zwangsvollstreckung hatte 2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Ansprüche ihres Schuldners gegen die Drittschuldnerin (Sparkasse) aus seinem Konto gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Seit 2010 wird das Konto als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt. Der Schuldner beantragte alsdann, die Pfändung in Höhe des monatlich pfandfreien Betrags aufzuheben. Das Einkommen des Schuldners schwankt in der Höhe; bei dem auf das Konto überwiesenen Betrag handelt es sich um den gem. § 850c ZPO unpfändbaren Betrag, da sein Arbeitseinkommen ebenfalls gepfändet ist. Das Vollstreckungsgericht entsprach dem Antrag des Schuldners, indem es die Pfändung des Kontos des Schuldners "bezüglich des Lohnes/des Gehalts, welches von ... (Arbeitgeber) auf das gepfändete Konto überwiesen wird" aufgehoben hat. Die Drittschuldnerin akzeptiert diesen Beschluss nicht. Sie ist der Ansicht, eine betragsmäßig nicht genau festgesetzte Freigabe sei unzulässig und nicht umsetzbar.

Das Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto ist in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO pfändungsfrei, § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser sog. Sockelbetrag wird dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt; er kann nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO erhöht werden, wenn der Schuldner dem Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist. Der Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und ggf. der Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO wird durch das Kreditinstitut bestimmt.

Dem Vollstreckungsgericht ist es vorbehalten, auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers einen anderen pfändungsfreien Betrag festzusetzen, § 850k Abs. 4 ZPO; Anlass für einen solchen Antrag kann etwa bestehen, wenn dem Schuldner Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (vgl. § 850a Nr. 2, 4 ZPO) gewährt wird. Das Gericht hat den von ihm festgesetzten pfändungsfreien Betrag grundsätzlich zu beziffern. Dies gebietet das gesetzgeberische Ziel, den mit dem Pfändungsschutzkonto verbundenen Aufwand für die Banken und Sparkassen in einem vertretbaren Rahmen zu halten.

Wird aber, weil das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet ist, auf dessen Pfändungsschutzkonto vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändbare Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, muss das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO nicht beziffern, sondern kann ihn durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festsetzen.

Denn es ist weder dem Schuldner noch den Vollstreckungsgerichten zumutbar, dass der Schuldner jeden Monat einen neuen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen muss. Dem Schuldner drohte bei einer solchen Verfahrensweise auch die Gefahr, dass der Beschluss nicht rechtzeitig ergeht und das Kreditinstitut den pfändungsfreien Betrag bereits einem Gläubiger überwiesen hat. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass in dem Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO der monatliche Freibetrag nicht beziffert, sondern durch die Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber des Schuldners überwiesene Arbeitseinkommen festgesetzt wird.

Ein entsprechender Tenor des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts ist hinreichend bestimmt. Dass der auf dem Pfändungsschutzkonto eingehende Betrag dem unpfändbaren Arbeitseinkommen entspricht, wurde durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei seinem Arbeitgeber gepfändet wurde, festgestellt. Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass der Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO stets einen bezifferten Betrag enthalten muss.

Wird durch gerichtlichen Beschluss angeordnet, dass der Freibetrag sich nach dem eingehenden Arbeitseinkommen richtet muss das Kreditinstitut eine Prüfung, ob das Arbeitseinkommen unpfändbar ist, nicht mehr vornehmen.

Eines Nachweises nach Absatz 5 Satz 2 bedarf es insoweit nicht. Wenn das Arbeitseinkommen als solches bei der Gutschrift zu erkennen ist, unterliegt das Kreditinstitut keinen besonderen Risiken. Deshalb ist die ohne Weiteres mögliche Erkennbarkeit Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung; die Kreditinstitute dürfen nicht mit dem Risiko belastet werden, dass sie bei zweifelhaften Überweisungen eine Fehleinschätzung vornehmen.

Durch einen solchen Beschluss werden die Kreditinstitute dann auch nicht unzumutbar belastet. Sie müssen zwar im Einzelfall prüfen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen eingegangen ist. Insoweit kann das mit der Gesetzgebung zu § 850k ZPO verfolgte Ziel, die Kreditinstitute von jeder Prüfung zu entbinden, ob das gepfändete Guthaben aus der Gutschrift von bestimmten geschützten Einkünften herrührt, nicht vollständig umgesetzt werden. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nach der Einschätzung des Senats möglich ist, die Vorgaben eines gerichtlichen Beschlusses, nach dem das eingehende Arbeitseinkommen unpfändbar ist, datentechnisch so zu erfassen, dass eine automatisierte Bearbeitung möglich ist. Dem steht gegenüber, dass ansonsten ein erhöhter Arbeitsaufwand auf die Kreditinstitute zukäme, denn der Schuldner wäre bei ständig schwankenden Freibeträgen genötigt, in kurzen Abständen Beschlüsse nach § 850k Abs. 4 ZPO zu erwirken, die dann manuell von den Kreditinstituten umgesetzt werden müssten.

BGH vom 10.11.2011, Az. VII ZB 64/10


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