(IP/RVR) „Endet ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist gegeben, wenn ein Wechsel in der Person des Zwangsverwalters eintritt.“ (Leitsatz)

Hinsichtlich aller der Verwaltung unterliegenden Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen hat gem. § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG der Zwangsverwalter das alleinige aktive und passive Prozessführungsrecht. Er führt die Prozesse im eigenen Namen, aber im Interesse des von ihm verwalteten Vermögens.

Wird das Zwangsverwaltungsverfahren wegen Zuschlags in der Zwangsversteigerung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter weiterhin berechtigt, anhängige Prozesse über Nutzungen aus der Zeit seiner Amtstätigkeit fortzuführen. Anders verhält es sich bei einer Verfahrensaufhebung aufgrund Antragsrücknahme. In diesem Fall lebt gleichzeitig mit der Aufhebung die Verfahrensbefugnis des Schuldners wieder auf, während die Aktiv- und Passivlegitimation des Zwangsverwalters entfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zwangsverwalter im Aufhebungsbeschluss ausdrücklich ermächtigt wird, die von ihm eingeleiteten Zahlungsprozesse fortzuführen.

Nach der Auffassung des 3. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist ein vergleichbarer Sachverhalt gegeben, wenn ein Wechsel in der Person des Zwangsverwalters eintritt. Wie in den Fällen der Antragsrücknahme verliert der vorherige Zwangsverwalter seine Aktiv- und Passivlegitimation. Statt auf den Schuldner geht sie im Fall des Verwalterwechsels auf den neuen Zwangsverwalter über.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.01.2013, Az. 3 U 35/11


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